Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Biotake GmbH i. L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 6283
EUID
DEM1203.HRB6283
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
90 IN 15/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Reinhard Nickchen
Rolle
Liquidator
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
26.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Biotake GmbH i. L. mit Sitz in Wermelskirchen ist am 26.02.2026 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen worden. Der Antrag wurde von der Antragstellerin gestellt. Gegen die Entscheidung steht der Antragstellerin das Recht auf sofortige Beschwerde zu, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, einzureichen ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 15/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Biotake GmbH i. L., Hinterhufe 109, 42929 Wermelskirchen, vertr. d.: 1. Reinhard Nickchen, (Liquidator), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss k…
90 IN 15/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Biotake GmbH i. L., Hinterhufe 109, 42929 Wermelskirchen, vertr. d.: 1. Reinhard Nickchen, (Liquidator), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 26.02.2026
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