Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BIT Analytical Instruments GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 5380
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEM1203.HRB5380
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein/Ts.
Aktenzeichen
90 IN 45/25
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.04.2025
Eröffnung
01.07.2025 , 08:30 Uhr
Berichtstermin
15.07.2025 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.09.2025
Prüfungstermin
21.10.2025 , 13:30 Uhr
Besonderer Prüfungstermin
20.10.2026
Insolvenzplanverfahren
30.10.2026 , 12:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Fabrikation und der Vertrieb von medizinischen Geräten und Laborgeräten, der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Pharma & Medizintechnik
Subbranche
Medizintechnik
Nebenbranche
Holding & Beteiligungen
Geschäftstätigkeit
Fabrikation und Vertrieb von medizinischen und Laborgeräten sowie Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zuvor wurde für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Kühne (CMS Hasche Sigle). Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 09.09.2025 anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Gläubigerausschuss ist bestellt und besteht aus Eiken Chemical Co. Ltd., der Bundesagentur für Arbeit, Michael Erhardt (IG Metall Frankfurt am Main) sowie Euler Hermes Deutschland. Im Verfahren wird das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angewandt. Die Termine sind: Berichtstermin am 15.007.2025 um 10:30 Uhr zur Berichterstattung und Entscheidung über verschiedene Angelegenheiten sowie der Prüfungstermin am 21.10.2025 um 13:30 Uhr zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 um 08:30 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Joachim Kühne, dem zusätzlich Einzelermächtigungen zur Verwaltung der Masse erteilt wurden. Der endgültige Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 um 08:30 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Joachim Kühne, dem zusätzlich Einzelermächtigungen zur Verwaltung der Masse erteilt wurden. Der endgültige Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Joachim Kühne. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Gläubigerausschuss wurde gemäß § 67 Abs. 1 InsO eingesetzt. Es sind zwei Termine angesetzt: ein Berichtstermin am 15.07.2025 zur Berichterstattung des Verwalters und zur Entscheidung über verschiedene Verfahrensfragen, sowie ein Prüfungstermin am 21.10.2025 zur Prüfung der angemeldeten Forderungen. Für den weiteren Verfahrensablauf ist das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angeordnet worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Joachim Kühne, der mit Einzelermächtigung ausgestattet wurde. Der endgültige Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Joachim Kühne von CMS Hasche Sigle. D…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Joachim Kühne, der mit Einzelermächtigung ausgestattet wurde. Der endgültige Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Joachim Kühne von CMS Hasche Sigle. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Berichterstattung des Verwalters und zur Entscheidung über die Person des Verwalters sowie die Einsetzung eines Gläubigerausschusses fand am 15.07.2025 statt. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist für den 21.10.2025 angesetzt. Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wurde ein Gläubigerausschuss eingesetzt, bestehend aus der Bundesagentur für Arbeit, Eiken Chemical Co. Ltd., Euler Hermes Deutschland und Michael Erhardt (IG Metall). Für den weiteren Verfahrensablauf ist das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angeordnet worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Kühne bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Gläubigerausschus…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Kühne bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Gläubigerausschuss wurde eingesetzt. Der Berichtstermin findet am 15.07.2025 statt, der Prüfungstermin am 21.10.2025. Am 21.10.2025 wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Vergütungen des Gläubigerausschusses und des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter und später bestellter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Kühne. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 09.09.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Ber…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter und später bestellter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Kühne. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 09.09.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Berichterstattung des Verwalters sowie zur Entscheidung über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses fand am 15.07.2025 statt. Der Gläubigerausschuss wurde gemäß § 67 Abs. 1 InsO eingesetzt. Ein Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist für den 21.10.2025 angesetzt. Für den weiteren Verfahrensablauf ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Gläubigerausschussmitglieder wurde festgesetzt. Ein besonderer Prüfungstermin für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen wird auf den 20.10.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Am 29.04.2025 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der BIT Analytical Instruments GmbH angeordnet worden. Rechtsanwalt Joachim Kühne ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.07.2025 um 08:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Joachim Kühne ist zum Insolvenzverwalter…
Am 29.04.2025 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der BIT Analytical Instruments GmbH angeordnet worden. Rechtsanwalt Joachim Kühne ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.07.2025 um 08:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Joachim Kühne ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2025 anzumelden. Am 15.07.2025 um 10:30 Uhr findet der Berichtstermin statt, in dem auch über die Person des Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Ein Gläubigerausschuss ist gemäß § 67 Abs. 1 InsO eingesetzt worden. Am 21.10.2025 um 13:30 Uhr findet der Prüfungstermin statt. Am 21.10.2025 ist das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angeordnet worden. Die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Bundesagentur für Arbeit, Euler Hermes Deutschland und Eiken Chemical Co. Ltd. sind festgesetzt worden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 20.10.2026 bestimmt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über einen Insolvenzplan ist für den 30.10.2026 um 12:00 Uhr anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der a…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 29.04.2025 um 09:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 24.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : Über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter i…
90 IN 45/25 : Über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Joachim Kühne, CMS Hasche Sigle, Neue Mainzer Straße 2-4, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/71701-300, Fax: 069/71701-367.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.09.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Dienstag, 15.07.2025, 10:30 Uhr, Saal 4, Gerichtsgebäude B, Burgweg 9, 61462 Königstein/Ts. eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
- Beschluss über die Fortführung des Unternehmens,
- Beschluss über die Fortführung des Investorenprozesses und den Abschluss eines Kaufvertrages über die Vermögenswerte der Schuldnerin,
- Beschluss über die Fortführung und Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und
- Erteilung der Ermächtigung zum Abschluss von (außer-)gerichtlichen Vergleichen.
2. am: Dienstag, 21.10.2025, 13:30 Uhr, Saal 4, Gerichtsgebäude B, Burgweg 9, 61462 Königstein/Ts. eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Weitere Anordnungen:
Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Eiken Chemical Co. Ltd., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Carl-Christian Kramer
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Cornelia Weber-Arnoldt
- Herr Michael Erhardt, Erster Bevollmächtigter IG Metall Frankfurt am Main
- Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Harbrecht
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-Hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), wird für den weiteren Verfahrensablauf das schriftliche Verfahren…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-Hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), wird für den weiteren Verfahrensablauf das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angeordnet.
Amtsgericht Königstein/Ts., 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-Hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der …
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-Hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Kühne, CMS Hasche Sigle, Neue Mainzer Straße 2-4, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/71701-300, Fax: 069/71701-367 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur f…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Cornelia Weber-Arnoldt, Fischerfeldstrasse 10-12, 60311 Frankfurt festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Cornelia Weber-Arnoldt, Fischerfeldstrasse 10-12, 60311 Frankfurt die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Euler…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Harbrecht, c/o Euler Hermes Deutschland, geschäftsansässig: 22746 Hamburg festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Harbrecht, c/o Euler Hermes Deutschland, geschäftsansässig: 22746 Hamburg die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Eiken…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Eiken Chemical Co. Ltd., vertreten durch Yuji Segawa, im Gläubigerausschuss repräsentiert durch Herrn Rechtsanwalt Carl-Christian Kramer, Marienstraße 14 - 16, 80331 München festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Auslagen
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Eiken Chemical Co. Ltd., vertreten durch Yuji Segawa, im Gläubigerausschuss repräsentiert durch Herrn Rechtsanwalt Carl-Christian Kramer, Marienstraße 14 - 16, 80331 München die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern so…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Königstein/Ts., 07.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters R…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Kühne festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Gesamtvergütung zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Dauer, Umfang und die Art der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters finden durch Zu- und Abschläge Berücksichtigung:
Für die Fortführung und Stabilisierung des Geschäftsbetriebes bis zum 30. Juni 2025 während der vorläufigen Verwaltung ist ein Zuschlag angemessen. Diese Tätigkeit ist nicht von der "Normalvergütung" abgedeckt und ein anerkannter Erhöhungsfaktor.
Die Höhe des Zuschlags für die Fortführung ist abhängig von der Größe des fortgeführten Unternehmens und der Dauer der Fortführung. Im vorliegenden Fall wurde ein Zuschlag in Höhe von angesetzt. Da im Rahmen der Fortführung kein Überschuss erzielt wurde, ist hier eine Vergleichsberechnung nicht vorgenommen worden. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von erscheint angemessen.
Zudem macht der vorläufige Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren einen Zuschlag in Höhe von bzgl. der "Prüfung Restrukturierungskonzept und Verträge, Arbeitnehmerinformation, Besprechungen mit dem Betriebsrat und IG Metall und Insolvenzgeldvorfinanzierung für ca. 140 Arbeitnehmer" geltend. Die Schuldnerin beschäftigte während der vorläufigen Verwaltung insgesamt 138 Arbeitnehmer und hatte einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat. Dies rechtfertigt den geltend gemachten Zuschlag in Höhe von .
Weiterhin wurde eine Erhöhung um für den Auswahlprozess M&A Advisor, sowie die Einleitung und Durchführung der 1. Phase des Investorenprozesses Projekt Blue geltend gemacht. Umfangreiche Vorarbeiten für eine übertragende Sanierung rechtfertigen einen Zuschlag. Der beantragte Zuschlag ist daher nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Verfahren macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von aufgrund der Analyse des Schiedsurteils und weiteren Rechtslage, Vorbereitung des Rechtsmittels und Verhandlungen mit Eiken geltend. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste Erwägungen über die Einlegung von Rechtsmitteln in Deutschland und in Japan aufgrund der damit verbundenen nicht unerheblichen Prozesskosten umfassend erörtern und prüfen. Im Hinblick darauf und der dadurch entstandenen Mehrarbeit, kann diesbezüglich ein Zuschlag von angesetzt werden.
Weiterhin wurde eine Erhöhung um für die Aufklärung und Analyse des Rechtsverhältnisses der Messer-Gruppe und Erstellung Positionspapier, Verhandlungen mit der Messer-Gruppe über Sanierung und Sanierungsbeiträge geltend gemacht. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten und der Überprüfungen mehrerer Haftungsansprüche innerhalb der komplexen Konzernstruktur der Messer-Gruppe sowie der intensiv geführten Verhandlungen ist der beantragte Zuschlag nicht zu beanstanden.
Insgesamt beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von . Dies erscheint nach der wertenden Gesamtwürdigung angemessen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 28.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist a…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 01.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vor…
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Freitag, 30.10.2026, 12:00 Uhr, Saal 4, Gerichtsgebäude B, Burgweg 9, 61462 Königstein/Ts..
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Königstein/Ts., 09.10.2026
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