Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Biton GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRA 3623
EUID
DEG1309.HRA3623
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 138/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.06.2024 , 12:00 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.10.2024
Berichtstermin
01.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
01.11.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biton GmbH & Co. KG ist am 24. Juni 2024 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt. Mit diesem Beschluss ist die Bestellung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt. Zudem sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt. Für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein Entgelt auf Basis eines Vermögens von 67.511,56 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biton GmbH & Co. KG ist am 01.08.2024 um 11:00 Uhr durch das Amtsgericht Neuruppin eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini ernannt worden. Das mündliche Verfahren wurde angeordnet, und die Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biton GmbH & Co. KG ist am 01.08.2024 um 11:00 Uhr durch das Amtsgericht Neuruppin eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini ernannt worden. Das mündliche Verfahren wurde angeordnet, und die Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die zur Masse gehörenden Gegenstände verloren. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung sowie die Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 01.11.2024 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Neuruppin angesetzt worden. In diesem Termin sollen unter anderem über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Biton GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3623 NP), Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführ…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Biton GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3623 NP), Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Robert Manfred Günnel, Hedwigstraße 7, 12159 Berlin Tempelhof-Schöneberg und die Geschäftsführerin Frau Simone Brigitte Günnel, Eislebener Straße 16 A, 10789 Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Berner und Partner Rechtsanwälte PartG mbB, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin -
ist heute, am 24. Juni 2024, um 12:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 24. Juni 2024
15 IN 138/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Biton GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3623 NP), Geschäftszweig: Verkauf von Biton, Herstellung von Fertigteilen, Auslieferung von Baumaterialien, Vermietung von Geräten und Maschinen u.a., Berliner Stra…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Biton GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3623 NP), Geschäftszweig: Verkauf von Biton, Herstellung von Fertigteilen, Auslieferung von Baumaterialien, Vermietung von Geräten und Maschinen u.a., Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Robert Manfred Günnel und die Geschäftsführerin Frau Simone Brigitte Günnel,
wird
Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 67.511,56 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 6. Mai 2025
15 IN 138/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Biton GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3623 NP), Geschäftszweig: Verkauf von Biton, Herstellung von Fertigteilen, Auslieferung von Baumaterialien, Vermietung von Geräten und Maschinen u.a., Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, ver…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Biton GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3623 NP), Geschäftszweig: Verkauf von Biton, Herstellung von Fertigteilen, Auslieferung von Baumaterialien, Vermietung von Geräten und Maschinen u.a., Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Robert Manfred Günnel und die Geschäftsführerin Frau Simone Brigitte Günnel wird am 01.08.2024, um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Die Anmeldung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO für die Übermittlung anbieten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen (§ 174 Abs. 4 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 1. November 2024, 10:00 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Beantragung der Anordnung oder Aufhebung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu Rechtsgeschäften des
Schuldners im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 277 InsO),
Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 284 InsO)
eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens (§ 157 InsO),
eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen.
Neuruppin, den 01.08.2024
15 IN 138/24
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