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Insolvenzprofil
Günnel Bau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRA 3613
EUID
DEG1309.HRA3613
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 134/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Herrmann
Adresse
Fasanenstraße 77, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Berichtstermin
18.10.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
18.10.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungsstichtag
04.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günnel Bau GmbH & Co. KG ist am 21. Juni 2024 um 12:00 Uhr die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Herrmann bestellt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens für die Prüfung dieser Forderungen ist aufgehoben; das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages am 04. August 2025 schriftlich Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günnel Bau GmbH & Co. KG wurde am 21. Juni 2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet und Rechtsanwalt Martin Herrmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01. August 2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, wobei ebenfalls Rechtsanwalt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günnel Bau GmbH & Co. KG wurde am 21. Juni 2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet und Rechtsanwalt Martin Herrmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01. August 2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, wobei ebenfalls Rechtsanwalt Martin Herrmann als Insolvenzverwalter tätig ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18. September 2024 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Berichterstattung des Verwalters und die Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18. Oktober 2024 angesetzt. Zudem wird über nachträglich angemeldete, nicht nachrangige Insolvenzforderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 04. August 2025 ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Günnel Bau GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3613), Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstr. 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführ…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Günnel Bau GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3613), Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstr. 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Günnel und die Geschäftsführerin Frau Simone Günnel
- Verfahrensbevollmächtigte: Dr. Berner und Partner Rechtsanwälte PartG mbH, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin -
ist heute, am 21. Juni 2024, um 12:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 21. Juni 2024
15 IN 134/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Günnel Bau GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3613), Geschäftszweig: Straßenbau, Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Berlin, vertreten dur…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Günnel Bau GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3613), Geschäftszweig: Straßenbau, Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin R. M. Günnel und Frau Simone Brigitte Günnel
werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Es wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und das weitere Verfahren schriftlich durchgeführt (§§ 177 Absatz 2, 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 04. August 2025 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 8. Juli 2025
15 IN 134/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Günnel Bau GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3613), Geschäftszweig: Straßenbau, Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Ber…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Günnel Bau GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRA 3613), Geschäftszweig: Straßenbau, Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, vertreten durch den persönlich haftende Gesellschafterin Günnel Beteiligungs GmbH, Sponholzstraße 40/41, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Günnel und Frau Simone Günnel
wird am 01.08.2024, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 18.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Die Anmeldung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO für die Übermittlung anbieten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen (§ 174 Abs. 4 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 18. Oktober 2024, 10:00 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
Beantragung der Anordnung oder Aufhebung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu Rechtsgeschäften des
Schuldners im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 277 InsO),
Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 284 InsO) und
eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens (§ 157 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen.
Neuruppin, den 01.08.2024
15 IN 134/24
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