Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Black Diamond Marketing Consulting UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 31561
EUID
DEU1206.HRB31561
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
319 IN 789/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Anne Brückner
Rolle
Geschäftsführerin
Termine & Fristen
Anordnung einstweilige Einstellung
07.05.2026
Abweisung mangels Masse
15.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Black Diamond Marketing-Consulting UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 15.07.2026. Mit dieser Abweisung ist das Verfahren im aktuellen Stand beendet, da keine ausreichende Masse für die Durchführung des Verfahrens vorhanden war. Zudem wird die Kostenlast der Schuldnerin auferlegt. Die zuvor angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 07.05.2026 wird aufgehoben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 789/26
der Black Diamond Marketing-Consulting UG (haftungsbeschränkt), Johann-Sebastian-Bach-Straße 25d, 08233 Treuen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31561
vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Brückner
ergeht am 15.07.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 789/26
der Black Diamond Marketing-Consulting UG (haftungsbeschränkt), Johann-Sebastian-Bach-Straße 25d, 08233 Treuen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31561
vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Brückner
ergeht am 15.07.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird mangels Masse abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
3. Die Anordnung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
vom 07.05.2026 wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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