Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRB 31876
EUID
DET2408V.HRB31876
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 15/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Alexander Jüchser
Termine & Fristen
Amtsantritt vorläufiger Verwalter
06.02.2023
Beendigung vorläufige Verwaltung
31.05.2023
Vergütungsantrag
09.02.2024
Festsetzung Vergütung
01.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von allen in Schreinerwerkstätten sowie beim Fertigausbau von Gebäuden anfallenden Produkten, Errichtung und Unterhaltung der dazu erforderlichen Anlagen sowie Betrieb, An- und Verpachtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen gleichen oder ähnlichen Geschäftsgegenstands, überhaupt alle Tätigkeiten, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Alexander Jüchser hat sein Amt vom 06.02.2023 bis zum 31.05.2023 ausgeübt. Während dieser Zeit wurde der Geschäftsbetrieb mit 37 Arbeitnehmern fortgeführt. Am 09.02.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Bitburg hat am 01.07.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bitburg eingesehen werden. Eine Erhöhung der Vergütung um 70 % wurde aufgrund der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und arbeitsrechtlicher Fragen gewährt. Die Teilungsmasse wurde mit 1.394.305,67 EUR festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der En…
9 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bitburg, 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Alexander …
9 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Alexander Jüchser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.02.2023 bis zum 31.05.2023 ausgeübt.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert des Vermögens abhängt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 63 Abs.3 InsO).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung ist eine vergütungsrechtliche Teilungsmasse in Höhe von 1.394.305,67 EUR feststellbar.
Darin enthalten sind auch Vermögensgegenstände an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestanden. Diese sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Eine erhebliche Befassung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV konnte vorliegend nachvollzogen werden.
Einbezogen wurde der Grundbesitz der Schuldnerin. Da es sich hierbei um den Standort der Betriebs- und Geschäftsräume der Schuldnerin handelte war dieser essenziell für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren, weiterhin wurde ein Brandschutzkonzept aufwändig umgesetzt, ohne dass die Immobilie nicht weiter hätte genutzt werden können.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Bei tatsächlichen Erschwernissen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der gesetzlich festgeschriebene Regelsatz überschritten werden.
Hierbei sind jedoch quantitative Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV bei einer Festsetzung nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. Abs. 1 faktisch von vornherein ausgeschlossen, weil die Berechnungsgrundlage "Gesamtvermögensmasse" als wertbildender vergütungsrechtlicher Faktor auch die jeweils konkrete Unternehmens-, Mitarbeiter- und Vermögensstruktur in ihrer Gesamtheit bereits abbildet, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 106.
Zuschläge auf den Regelsatz können nur für qualitative Aufgaben bewilligt werden.
Die nachfolgenden Faktoren sind als Erhöhungstatbestände berücksichtigungsfähig, da sie nicht bereits durch die Höhe der Berechnungsgrundlage angemessen abgebildet werden.
a) Betriebsfortführung
Die Betriebsfortführung gehört zu den nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 116. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn im Eröffnungsverfahren der Betrieb des Schuldners fortgeführt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05.
Das vorläufige Insolvenzverfahren dauerte circa 4 Monate an.
Während des gesamten Zeitraums wurde der Geschäftsbetrieb mit 37 Arbeitnehmern fortgeführt.
Die Liquidität und die Ertragslage wurde geplant. Mit sämtlichen Kunden, Dienstleistern und Lieferanten wurde Kontakt aufgenommen und erforderliche Vereinbarungen getroffen.
Aufgrund des hohen Buchungsaufwands war ein entsprechend intensiver Abstimmungsaufwand zwischen der Buchhaltung der Insolvenzverwaltung und den Mitarbeitern der Schuldnerin erforderlich. Insgesamt handelte es sich um eine umfangreiche arbeitsintensive Betriebsfortführung.
Durch die Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte jedoch der Geschäftsbetrieb im vorläufigen Verfahren aufrechterhalten werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Vergleichsberechnung nach BGH vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08 durchgeführt. Diese ist zwingend geboten, sofern die Betriebsfortführung, wie vorliegend, zu einem Überschuss der Einnahmen geführt hat.
Unter Einbeziehung der zutreffenden Vergleichsberechnung beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter noch einen abgerundeten Zuschlag für die Betriebsfortführung von 45 %.
Der beantragte Zuschlag ist zulässig (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b InsVV) und erscheint in Anbetracht der Anzahl der weiterbeschäftigten Mitarbeiter und der Dauer der Betriebsfortführung auch der Höhe nach angemessen.
b) Sanierungsbemühungen
Sanierungsbemühungen sind grundsätzlich als ein erhöhender Tatbestand berücksichtigungsfähig, vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08.
Sie sind regelmäßig notwendiger Bestandteil einer Fortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsabsicht den gesetzgeberischen Maßgaben widerspricht, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 126.
Bereits im vorläufigen Verfahren wurden die Erfolgsaussichten für eine übertragende Sanierung geprüft. Diesbezüglich wurde mit drei möglichen Investoren bereits im vorläufigen Verfahren Verhandlungen geführt. Mit einem Interessenten konnte schließlich eine Einigung getroffen werden. Hierzu war jedoch die zweimalige Rollierung des Insolvenzgeld-Zeitraums erforderlich. Diese Tätigkeit hat zu einem tatsächlichen Mehraufwand geführt.
Die besonderen Bemühungen rechtfertigen einen Zuschlag. Dieser wird in Höhe von 15 % durch den vorläufigen Verwalter beantragt und erscheint aufgrund der zeitintensiven Verhandlungen mit mehreren Investoren auch der Höhe nach angemessen.
c) Arbeitnehmer
Arbeitsrechtliche Fragen können grundsätzlich auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter als "zuschlagswürdig" nach §§ 3 Abs. 1 lit. d, 10 InsVV angesehen werden. Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen arbeitsrechtlichen Problemstellungen und Arbeiten, die im Rahmen seiner Regelaufgaben bei Betrieben bis zu 20 Mitarbeitern von jedem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ohne gesonderte Vergütung zu erledigen sind, sowie den zuschlagsfähigen Sondertatbeständen, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 40 und BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06.
Vorliegend begründet der vorläufige Insolvenzverwalter den beantragten Zuschlag mit der Beschäftigung von 37 Mitarbeitern, der Bewerkstelligung der Insolvenzgeld-Vorfinanzierung und der zweimaligen Rollierung des Insolvenzgeld-Zeitraums.
Es besteht keine Zweifel, dass diese Tätigkeiten zu einem erheblichen zusätzlichen Mehraufwand geführt haben, die einen eigenen Zuschlag begründen, auch wenn der vorgetragene Sachverhalt in einem engen Zusammenhang mit der Betriebsfortführung steht, wofür ebenfalls ein Zuschlag beantragt wird.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von lediglich 10 % begegnet daher keinen Einwendungen.
Unter Saldierung aller Zuschläge hat der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt eine Erhöhung von 70 % geltend gemacht.
Auch unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage erscheint dieses Ergebnis im Rahmen einer Gesamtschau für die des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich geleistete Tätigkeit angemessen und gerechtfertigt, vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine geleistete Arbeit in regelmäßigen Zwischenberichten, dem Gutachten und dem zugrundeliegenden Vergütungsantrag ausführlich dargestellt. Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände wurde nachvollziehbar begründet und notwendige Vergleichsberechnungen berücksichtigt und vorgenommen. Abschlagskriterien lassen sich nicht erkennen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht sich folglich um 70 % der Bruchteilsvergütung, nämlich EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 01.07.2024
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