Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Blumhagen, Stephanie
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen
Adresse
Puschkinstraße 15, 09112 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 6983
EUID
DEU1206.HRA6983
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
520 IN 1119/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig
Termine & Fristen
Eröffnung
30.08.2019
Restschuldbefreiung
23.10.2025
Widerspruchsfrist Ende
22.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stephanie Blumhagen ist eröffnet worden. Die Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 30.08.2019. Der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 23.10.2025 die Restschuldbefreiung erteilt. Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger waren. Für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet. Gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen kann bis zum 22.01.2026 widersprochen werden. Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1119/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stephanie Blumhagen, geb. 25.02.1971, Arndtplatz 4, 09111 Chemnitz
Inhaber der Haase´s Fleischerei e.K., Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6983
ergeht am 12.12.2025 nachfolgende Entscheidung:
Für di…
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1119/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stephanie Blumhagen, geb. 25.02.1971, Arndtplatz 4, 09111 Chemnitz
Inhaber der Haase´s Fleischerei e.K., Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6983
ergeht am 12.12.2025 nachfolgende Entscheidung:
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.01.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Dr. Dirk Herzig zur Einsicht aus. Die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1119/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stephanie Blumhagen, geb. 25.02.1971, Arndtplatz 4, 09111 Chemnitz
Inhaber der Haase´s Fleischerei e.K., Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6983
- wurde die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 23.10.…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1119/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stephanie Blumhagen, geb. 25.02.1971, Arndtplatz 4, 09111 Chemnitz
Inhaber der Haase´s Fleischerei e.K., Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6983
- wurde die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 23.10.2025 erteilt.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.08.2019 Insolvenzgläubiger waren, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Der Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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