Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 20048
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Insolvenzprofil
Bodenmanufaktur Neuss GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Römerstraße 128, 41462 Neuss
Handelsregister
Amtsgericht Neuss HRB 20048
EUID
DER1102.HRB20048
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
500 IN 114/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
31.05.2024 , 11:30 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 08:26 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.09.2024
Berichtstermin
11.10.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
11.10.2024 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb und Verlegung von Bodenbelägen und Fliesen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 31.05.2024 um 11:30 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Bodenmanufaktur Neuss GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20048, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die GmbH wird gesetzlich durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Lüttger und Herrn Ulf Bakker vertreten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres aus Düsseldorf bestellt worden. Mit dieser Anordnung ist die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin über ihr Vermögen eingeschränkt; Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist es verboten, noch Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 31.05.2024 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bodenmanufaktur Neuss GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.08.2024 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erö…
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 31.05.2024 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bodenmanufaktur Neuss GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.08.2024 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 12.09.2024. Der Berichtstermin und der Prüfungstermin sind für den 11.10.2024 angesetzt. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 23.09.2024 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20048 eingetragenen Bodenmanufaktur Neuss GmbH, Römerstraße 128, 41462 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Lüttger, und Herrn Ulf Bakk…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20048 eingetragenen Bodenmanufaktur Neuss GmbH, Römerstraße 128, 41462 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Lüttger, und Herrn Ulf Bakker,
ist am 31.05.2024, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 114/24
Amtsgericht Düsseldorf, 31.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20048 eingetragenen Bodenmanufaktur Neuss GmbH, Römerstraße 128, 41462 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Lüttger, und Herrn Ulf Bakk…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 114/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20048 eingetragenen Bodenmanufaktur Neuss GmbH, Römerstraße 128, 41462 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Lüttger, und Herrn Ulf Bakker,
ist am 31.05.2024, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
§ Folgeverfügung 29.047/2 ausführen
500 IN 114/24
Amtsgericht Düsseldorf, 31.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 114/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20048 eingetragenen Bodenmanufaktur Neuss GmbH, Römerstraße 128, 41462 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Lüttger, und Herrn Ulf Bakker,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 114/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 20048 eingetragenen Bodenmanufaktur Neuss GmbH, Römerstraße 128, 41462 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Lüttger, und Herrn Ulf Bakker,
Verfahrensbevollmächtigte:
ECOVIS DÖHMEN CONSULTING GMBH, Katzbergstraße 1a, 40764 Langenfeld (Rheinland),
Sachverständiger:
Rechtsanwalt Dirk Andres, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 08:26 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Andres, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Freitag, 11.10.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.216.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 23.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.333 niedergelegt.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten keinen Tabellenauszug ( § 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
500 IN 114/24
Düsseldorf, 01.08.2024
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