Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH ist eröffnet. Der bisherige Insolvenzverwalter Bora Alexander Haslinger ist auf seinen Antrag hin aus wichtigem Grund entlassen worden. Zum neuen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Berend Böhme bestellt worden. Die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Verwalters sind festgesetzt worden. Es ist eine Schlussverteilung vorgesehen. Forderungen nachrangiger Gläubiger gemäß § 39 InsO sind bis zum 02.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Forderungen werden im schriftlichen Verfahren am 15.04.2026 geprüft. Ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin für die Schlussrechnung ist auf den 06.08.2024 bestimmt worden. Die Gläubiger und die Schuldnerin können bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen erheben. Der verfügbare Massebestand beträgt 35.327,20 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.286,30 EUR zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH ist eröffnet. Der bisherige Insolvenzverwalter Bora Alexander Haslinger ist aus wichtigem Grund entlassen worden; Rechtsanwalt Berend Böhme wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des ehemaligen Verwalters sowie die Vergütung des ak…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH ist eröffnet. Der bisherige Insolvenzverwalter Bora Alexander Haslinger ist aus wichtigem Grund entlassen worden; Rechtsanwalt Berend Böhme wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des ehemaligen Verwalters sowie die Vergütung des aktuellen Verwalters wurden festgesetzt. Es wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin auf den 06.08.2024 bestimmt. Ein Verteilungsverzeichnis ist niedergelegt. Der verfügbare Massebestand beträgt 35.327,20 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten; Insolvenzforderungen in Höhe von 1.286,30 EUR sind zu berücksichtigen. Nachrangige Forderungen gemäß § 39 InsO müssen bis zum 02.03.2026 angemeldet werden. Die Prüfung dieser Forderungen findet am 15.04.2026 im schriftlichen Verfahren statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), reicht die Masse voraussichtlich zur vollständigen Befriedigung der Forderungen der Mass…
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), reicht die Masse voraussichtlich zur vollständigen Befriedigung der Forderungen der Massegläubiger und der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO aus. Es könnten daher eventuell Zahlungen auf nachrangige Forderungen gemäß § 39 InsO geleistet werden.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen nach § 39 InsO werden deshalb aufgefordert, diese Forderungen bei dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de, schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.03.2026 anzumelden.
Die angemeldeten nachrangigen Forderungen werden im schriftlichen Verfahren am 15.04.2026 geprüft. Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind 4 Wochen vor dem Prüfungstermin zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 08.04.2024 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich z…
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 08.04.2024 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 09.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen
15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 12/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird der bisherige Inso…
Amtsgericht Bremen
15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 12/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird der bisherige Insolvenzverwalter, Bora Alexander Haslinger, Emil-von-Behring-Str. 6, 28207 Bremen, auf seinen eigenen Antrag hin aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt entlassen.
Für das Insolvenzverfahren wird
Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de
zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Gleichzeitig wird Termin zu einer besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt Anträge zur eventuellen Wahl einer/s anderen Insolvenzverwalterin/s (§ 57 InsO) bestimmt auf den 01.03.2024.
Entsprechende Anträge zu dem obigen Tagesordnungspunkt müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin, folglich bis zum 29.02.2024, vorliegen.
G r ü n d e:
Der bisherige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 03.11.2023 das Gericht darum gebeten, ihn aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt zu entlassen.
Nachdem das Gericht diesem Antrag entsprochen hat, war ein neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.
Der neue Insolvenzverwalter hat dem Gericht gegenüber die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt.
In entsprechender Anwendung des § 57 InsO besteht für die Gläubigerschaft nur in einer der (Neu-)Bestellung des Insolvenzverwalters nachfolgenden Gläubigerversammlung die Möglichkeit, eine(n) andere(n) Insolvenzverwalter/in zu wählen. Es war daher im schriftlichen Verfahren ein Stichtag für die evtl. Stellung entsprechender Anträge zu bestimmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Has…
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 10 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der festgesetzte Betrag soll der Insolvenzmasse entnommen werden.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 beantragte der ehemalige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 42.552,62 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Ein beantragter Abschlag von insgesamt 10 % war zu berücksichtigen, da die Tätigkeit als Insolvenzverwalter vorzeitig eingestellt wurde.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 14,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 5 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 06.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusst…
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 06.08.2024.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 06.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsste…
502 IN 12/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933), vertr. d.: Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 35.327,20 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.286,30 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 11.01.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 12/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933),
vertreten durch:
Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, …
Amtsgericht Bremen 11.01.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 12/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 04 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33933),
vertreten durch:
Holger Dahm, WNr. 7, Katharinenfleet 9, 20457 Hamburg, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des vormaligen Insolvenzverwalters bezieht und die € 42.552.62 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Da sich die Tätigkeit des das Amt übernehmenden Insolvenzverwalters lediglich auf die Prüfung und Übernahme des Geldbestandes vom vorherigen Insolvenzverwalter, die Verteilung der Masse und die Erstellung der Endabrechnung beschränkt, war von der Regelvergütung ein Abschlag von 90,00 % vorzunehmen.
Die beantragte und festgesetzte Vergütung entspricht demzufolge dem Teil der Vergütung, den der vorherige Insolvenzverwalter aufgrund seiner vorzeitigen Beendigung seines Amtes nicht mehr geltend gemacht hat.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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