Planung und Durchführung von Bauleistungen jeglicher Art, insbesondere die Organisation, Planung und Durchführung schlüsselfertiger Bauten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brenner & Sampels Bauunternehmungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Sampels und Siegfried Brenner, ist am 01.04.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 18/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brenner & Sampels Bauunternehmungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 30, 53520 Wershofen (AG Koblenz, HRB 20526), vertr. d.: 1. Alexander Sampels, Heistardstrasse 14, 53894 Mechernich, (Geschäftsführer), 2. Siegfried Brenner, Oscar-Wilde-Str. 15, 50858 Köln, (Geschäf…
6 IN 18/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brenner & Sampels Bauunternehmungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 30, 53520 Wershofen (AG Koblenz, HRB 20526), vertr. d.: 1. Alexander Sampels, Heistardstrasse 14, 53894 Mechernich, (Geschäftsführer), 2. Siegfried Brenner, Oscar-Wilde-Str. 15, 50858 Köln, (Geschäftsführer), ist das Verfahren am 01.04.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 01.04.2026
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