das Betreiben einer oder mehrerer Bäckereien mit angeschlossenen Verkaufsstellen, insbesondere die Herstellung und der Verkauf von Back- und Konditoreiwaren aller Art, der Handel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln und mit allen Waren, die dem Gesellschaftszweck dienen, und aller jeweils in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Brotkunst GmbH ist am 02.06.2026 um 11:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Die Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 42/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Brotkunst GmbH, Salzstraße 19, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 52056), vertr. d.: 1. Tobias Lennarz, Im Bangert 9, 55411 Bingen, (Geschäftsführer), ist am 02.06.2026 um 11:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden…
4 IN 42/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Brotkunst GmbH, Salzstraße 19, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 52056), vertr. d.: 1. Tobias Lennarz, Im Bangert 9, 55411 Bingen, (Geschäftsführer), ist am 02.06.2026 um 11:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3270-400, Fax: 06131/3270-409, Internet: www.hezel-hancke.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 02.06.2026
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