Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bruch Brauerei GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Scheidter Str. 24-42, 66123 Saarbrücken
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 106548
EUID
DEV1109.HRB106548
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
105 IN 32/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Hainz
Adresse
Am Markt 4, 66265 Heusweiler
Telefon
06806 / 937 4000
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
05.07.2024
Eröffnung
01.08.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.10.2024
Berichtstermin
23.10.2024
Stellungnahmefrist Vergütung
14.05.2026
Prüfungstermin
28.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Brauerei.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bruch Brauerei GmbH ist am 15.07.2024 um 09:38 Uhr eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Hainz bestellt worden. Der Schuldnerin ist ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft worden. Der Prüfungsstichtag war der 28.05.2026. Zudem ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 14.05.2026 zum Vergütungsantrag Stellung zu nehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bruch Brauerei GmbH ist am 01.08.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 05.07.2024. Vorläufiger Insolvenzverwalter sowie ernannter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Hainz. Die Ford…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bruch Brauerei GmbH ist am 01.08.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 05.07.2024. Vorläufiger Insolvenzverwalter sowie ernannter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Hainz. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.10.2024 anzumelden. Der Berichts- und Prüfungstermin ist auf den 23.10.2024 angesetzt. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 20 % des Regelsatzes gewährt wurde, was einer Gesamtvergütung von 45 % entspricht. Ein Betrag von 8.561,31 EUR wurde als Vergütung festgesetzt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag bis zum 14.05.2026. Nachträglich angemeldete Forderungen werden geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 28.05.2026 ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn L…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Bruch,
Die Durchführung der Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin/des vorläufigen Insolvenzverwalters wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 14.05.2026 zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin/des vorläufigen Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn L…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Sebastian Bruch,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 28.05.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 20a niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführ…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Bruch,
Geschäftszweig: Der Betrieb einer Brauerei
ist am 15.07.2024, um 09:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Hainz, Am Markt 4, 66265 Heusweiler bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 15.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn L…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Sebastian Bruch,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von 8.561,31 € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.04.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge für die Betriebsfortführung, mangelhafte Buchhaltung sowie die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten geltend gemacht. Aufgrund der kurzen Verfahrensdauer hat er einen Abschlag von 15 % vorgenommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag des Verwalters verwiesen.
Das Gericht folgt der vergütungsrechtlichen Bewertung des Verfahrens durch den Verwalter nicht umfänglich.
Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV beispielhaft die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Bei der Festsetzung der Vergütung sind folglich alle im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen.
Die Betriebsfortführung stellt nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV einen Zuschlagstatbestand dar; allerdings nur dann, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist.
Hat die Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07, Beschluss vom 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Aus der vorgelegten Buchhaltung des Verwalters ergibt sich, dass im Zeitraum 15.07.2024 bis 01.08.2024 Gesamt-Einnahmen aus der Betriebsfortführung iHv 55.302,50 EUR erwirtschaftet wurden. Dem gegenüber stehen Gesamt-Ausgaben der Betriebsfortführung iHv 27.417,59 EUR. Es wurde im Zeitraum des vorläufigen Verfahrens ein (rechnerischer) Überschuss von 7.752,51 EUR erwirtschaftet.
Vergleichsberechnung:
Masse mit Überschuss der Betriebsfortführung XXXX EUR
Regelsatz (RS1 - 25 %) XXXX EUR
Masse ohne Überschuss der Betriebsfortführung XXXX EUR
Regelsatz (RS2 - 25 %) XXXX EUR
in diesem Fall gebührender Zuschlag 25 % XXXX EUR
Durch die Massemehrung aufgrund Fortführung erhöht sich die Regelvergütung des Verwalters um XXX EUR auf XXXX EUR.
Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag (XXXX EUR) gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag (hier: RS2 zzgl. Zuschlag XXXX EUR abzgl. RS1 XXXXX EUR = XXXX EUR; 19,7 % des Regelsatzes 1) zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 106/06). Im vorliegenden Verfahren ist dem vorläufigen Verwalter ein diese Vergleichsberechnung übersteigender Zuschlag zu gewähren.
Die Buchhaltung ist als Regelaufgabe des vorläufigen Verwalters nicht gesondert zu vergüten. Es entspricht dem Regelfall eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens, dass die Buchhaltung mangelhaft ist und aufgearbeitet werden muss.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten stellt nach § 3 Abs. 1 lit. a InsVV einen Zuschlagstatbestand dar; allerdings nur dann, wenn die Bearbeitung dieser Rechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den (vorläufigen) Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Vorliegend war der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit der Prüfung und Bearbeitung zahlreicher Verträge befasst, die Aus- und Absonderungsrechte begründen und aus den beiden vorangegangenen Insolvenzverfahren der Schuldnerin herrühren bzw. hieran knüpfen.
Im vorliegenden Verfahren wird daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, dem Vortrag des vorläufigen Verwalters in seinem Vergütungsantrag und der Berichterstattung im Verfahren/Aktenlage einerseits sowie einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung andererseits (vgl. BGH, Beschl. vom 14.02.2008 - IX ZB 181/04) ein Gesamtzuschlag von 20 % des Regelsatzes (entspricht einem Betrag von XXXX EUR) und somit eine Gesamtvergütung vom 45% des Regelsatzes gewährt.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 05.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Bruch,
Geschäftszweig…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Bruch,
Geschäftszweig: Der Betrieb einer Brauerei
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.07.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Hainz, Am Markt 4, 66265 Heusweiler, Telefon: 06806 / 937 4000, Fax: 06806 / 937 4009.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.10.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), insbesondere auch über die Aufrechterhaltung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs d. Schuld.
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
- ggf. zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO)
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 09.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 20a niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Hinweis:
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Sie kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings nicht.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 01.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn L…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Bruch,
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung zum Kaufvertrag vom 01.08.2024, bestimmt auf
Donnerstag, 26.09.2024, 09:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 12.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn L…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Bruch,
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung zum Kaufvertrag vom 01.08.2024, bestimmt auf
Donnerstag, 10.10.2024, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 26.09.2024
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