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Insolvenzprofil
CIRRUS Technik GmbH
Verfahrensfortschritt
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1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 13168
EUID
DEV1109.HRB13168
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
112 IN 55/09
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Lutz Schindler
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Nachtragsverteilung
29.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIRRUS Technik GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, hat die Vergütung für eine Nachtragsverteilung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt (§§ 205, 63, 64 InsO). Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 73.744,30 EUR berechnet; im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 50 % angemessen. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die Frist für die Einlegung beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 112 IN 55/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13168 eingetragenen CIRRUS Technik GmbH, Flughafen Saarbrücken, 66131 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Schi…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 112 IN 55/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13168 eingetragenen CIRRUS Technik GmbH, Flughafen Saarbrücken, 66131 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Schindler
sind die Vergütung für eine Nachtragsverteilung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 205, 63, 64 InsO). Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 73.744,30 EUR berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 50 % angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 eingesehen werden.
112 IN 55/09
Amtsgericht Saarbrücken, 29.04.2026
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