Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Brunnée, Frank
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRA 22580
EUID
DEH1101.HRA22580
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
503 IN 4/15
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
13.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Frank Brunnée, Inhaber der Firma Brunnée Werbeagentur e. K., ist aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgt, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht Bremen einzulegen und zu unterzeichnen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen datiert vom 13.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 4/15: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Frank Brunnée, geb. am 01.03.1960, Kyffhäuserstr. 6, 28329 Bremen, Inhaber der Firma Brunnée Werbeagentur e. K., Auf den Häfen 12-15, 28203 Bremen (AG Bremen, HRA 22580 HB), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese En…
503 IN 4/15: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Frank Brunnée, geb. am 01.03.1960, Kyffhäuserstr. 6, 28329 Bremen, Inhaber der Firma Brunnée Werbeagentur e. K., Auf den Häfen 12-15, 28203 Bremen (AG Bremen, HRA 22580 HB), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 13.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.