Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Keep Moving GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 147195
EUID
DEF1103R.HRB147195
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 135/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Amtszeit vorläufiger Verwalter Beginn
16.07.2024
Amtszeit vorläufiger Verwalter Ende
01.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.07.2024 bis zum 01.10.2024 ausgeübt. Ein Gutachten vom 01.10.2024 bezifferte den Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung auf 297.1rag.44,06 €. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gerichtlich beschlossen. Ein Beschluss vom 12.05.2026 wurde durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.2026 teilweise abgeändert, wobei die Zuschläge für die Betriebsfortführung auf 30 % und für die Sanierungsbemühungen auf 20 % erhöht wurden, was zu einem Gesamtzuschlag von 48,39 % führte. Ein weiterer Beschluss vom 08.06.2026 berichtigte den Beschluss vom 28.05.2026 aufgrund von Schreib- und Rechenfehlern.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters fe…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.07.2024 bis zum 01.10.2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV.
Laut Gutachten vom 01.10.2024 betrug der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 297.144,06 €. Es wurden folgende Zuschläge festgesetzt: 23,54 % für die Betriebsfortführung und 15 % für die Tätigkeiten im Rahmen der übertragenden Sanierung.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend gemacht. Die Auslagen wurden wie beantragt festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.02.2026 verwiesen.
Der Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts Potsdam eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.60 IN 135/24, Amtsgericht Potsdam, 12. Mai 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin
wird auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin
wird auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.05.2026 der Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12.05.2026 wie folgt abgeändert:
Vergütung nebst Zuschlag: xxx €
Auslagen: xx €
Umsatzsteuer: xx €
Gesamtbetrag: xxx €
Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO i. V. m. § 567 Abs. 2 InsO zulässig. Sie ist zudem teilweise begründet.
Im Beschluss vom 12.02.2026 ist im Tenor ein Schreibfehler vorhanden. Der rechnerisch korrekte Zuschlag lautete: 38,54 %. Die Begründung ist rechnerisch korrekt.
Der vorläufige Verwalter wendet sich gegen die Kürzung der beiden Zuschläge für die Betriebsfortführung und die Sanierungsbemühungen. Er wendet ein, dass er nicht an der hohen Teilungsmasse partizipiert. Dieser Rechtsansicht wird entgegengetreten. Da die Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter nach § 63 Abs. 3 InsO aufgrund ihres Gesamtvermögensbezuges regelmäßig deutlich höher ausfällt als die nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO zum Maßstab der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters heranzuziehende verteilungsfähige Insolvenzmasse, soll nach der Begründung zur Neuregelung zu § 63 Abs. 3 InsO die regelmäßige Höhe eines Vergütungssatzes von
25 % bereits dann deutlich unterschritten werden, wenn die Vermögensmasse besonders groß geworden ist., Haarmeyer/Lissner/Metoja, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, Kapitel 10, Rdnr. 9. In diesem Fall hätte auch mit Abschlägen gearbeitet werden können. Stattdessen wurden die einzelnen Zuschläge gekürzt.
Aufgrund der Darlegung der Komplexität der Fortführung, insbesondere in Bezug auf ausländische Warenströme und administrativer Tätigkeiten, trotz Zuhilfenahme von Drittkräften, wird der Zuschlag auf 30 % der Vergütung erhöht (im Vergleichsrechner auf 28,39 %). Der weitergehende Antrag von weiteren 5 % Zuschlag wird nicht abgeholfen.
Das Beschäftigen von Drittkräften ist im Verfahren nicht zu monieren, zumal es sich um Sonderaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt. Dennoch steht es nach hiesiger Ansicht außer Frage, dass dem Insolvenzverwalter insofern Mehrarbeit erspart wurde und er sich intensiver auf die anderen Tätigkeiten, wie z.B. Regelaufgaben konzentrieren konnte. Dies ist bei der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen.
Bezüglich der Sanierungsbemühungen von 35 % wird der Zuschlag auf 20 % erhöht unter Berücksichtigung der Klärung der immateriellen Vermögenslage in Bezug auf Marken-, Design- und Schutzrechte im Rahmen des internationalen E-Commerce-Geschäfts. Dieser besondere Bezug rechtfertigt eine weitere Erhöhung des Zuschlags um 5 %. Bezüglich der Nichtabhilfe in Höhe von 15 % des Zuschlags wird auf die Begründung im Beschluss vom 12.05.2026 Bezug genommen. Man berücksichtige hierbei, dass nur 2 Arbeitnehmer vorhanden waren (weniger als die in der Rechtsprechung avisierten 20 Arbeitnehmer), keine Sozialpläne auszuarbeiten und keine Auffanggesellschaften zu gründen waren. Hinsichtlich des nicht gewährten Zuschlages erfolgt keine Abhilfe.
Insgesamt beträgt der gewährte Zuschlag 48,39 %.
Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Abhilfeentscheidung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, Insolvenz, 28. Mai 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin
Verwalter: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin
Verwalter: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
wurde der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.2026 berichtigt und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund von Schreib/Rechenfehlern geändert festgesetzt. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, Insolvenz, 6.60 IN 135/24, Potsdam, den 08.06.2026
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