Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Schleifweg 45, 90409 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 38577
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED3310V.HRB38577
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 512/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist für nachträgliche Forderungsanmeldungen
23.07.2026
Frist für Einwendungen zur Vergütung
30.07.2026
Frist für Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen
13.08.2026
Frist für Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
09.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
das Betreiben eines Onlinehandels und eines Lieferservices mit Lebensmitteln und Getränken, Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelgroßhandel sowie Transport, Import- und Export von Lebensmitteln, Handel mit Geschenkartikeln und Großhandel mit Non-Food-Artikeln.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Onlinehandel & E-Commerce
Nebenbranche
Transport & Logistik
Geschäftstätigkeit
Onlinehandel und Lieferservice mit Lebensmitteln, Getränken und Non-Food-Artikeln sowie Transport und Import/Export
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Nürnberg hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger festgesetzt, wobei gemäß § 64 Abs. 2 InsO keine Veröffentlichung der Beträge erfolgt. Der vorläufige Verwalter beantragte einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 25 %, begründet mit hohem Aufwand bei der Buchhaltungsnachbearbeitung, arbeitsrechtlichen Themen und Tabellenbearbeitung. Das Gericht beabsichtigte über diesen Antrag zu entscheiden und hörte dabei die Schuldnerin sowie die Gläubigerversammlung. Es wurde eine Frist zur Einwendung gegen die beantragte Vergütungsfestsetzung bis zum 30.07.2026 gesetzt. Zudem wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei Beteiligten bis zum 13.08.2026 Gelegenheit zur Widerspruchserhebung gegeben wurde. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Später beabsichtigte das Gericht, über den Verg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Später beabsichtigte das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 22.06.2026 zu entscheiden und hörte dabei Schuldnerin sowie Gläubigerversammlung. Ein Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung wurde aufgrund hoher Aufwände bei Buchhaltung, arbeitsrechtlichen Themen und Tabellenbearbeitung beantragt und später festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren. Beteiligte konnten bis zum 13.08.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einlegen. Nach Ablauf dieser Frist gelten nicht angefochtene Forderungen als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH mit Sitz in Nürnberg ist beim Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen IN 512/22 geführt. Die Geschäftsführerin ist Akcar Nadine, geb. Rascher. Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger ist als Insolvenzverwalter tätig. Zunächst wurde die Vergütung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH mit Sitz in Nürnberg ist beim Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen IN 512/22 geführt. Die Geschäftsführerin ist Akcar Nadine, geb. Rascher. Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger ist als Insolvenzverwalter tätig. Zunächst wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt; die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Am 25.06.2026 wurde die beabsichtigte Entscheidung über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 22.06.2026 bekanntgegeben, wobei ein Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung beantragt wurde. Die Prüfung der bis zum 23.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Frist für Einwendungen gegen die Forderungsanmeldungen endete am 13.08.2026. Am 24.08.2026 wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters endgültig festgesetzt. Der der Insolvenzverwaltung unterliegende Vermögenswert wurde auf 110.150,76 EUR beziffert. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 462.747,19 EUR steht ein Betrag von 45.830,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Am 05.10.2026 wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie für Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände endete am 09.11.2026. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatten…
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgerich…
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IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 22.06.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.07.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 25 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- hoher Aufwand für die Nachbearbeitung der Buchhaltung und schwierige
Informationsbeschaffung 30 %
- arbeitsrechtiche Themen (fehlende oder sehr mangelhafte Personalbuch- haltung, umfangreiche Insolvenzgeldangelegenheiten) 15 %
- aufwendige Tabellenbeabeitung mangels Unterlagen 15 %
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
./. Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter 10 %
Aufgrund der Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände in Teilbereichen und im Rahmen des Gesamtbeurteilungsspielraumes wird insgesamt nur ein Zuschlag von 25 % beantragt.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.07.2026 …
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatten…
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 110.150,76 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt für seine Tätigkeiten
- hoher Aufwand für die Nachbearbeitung der Buchhaltung und schwierige
Informationsbeschaffung 30 %
- arbeitsrechtiche Themen (fehlende oder sehr mangelhafte Personalbuch- haltung, umfangreiche Insolvenzgeldangelegenheiten) 15 %
- aufwendige Tabellenbeabeitung mangels Unterlagen 15 %
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
./. Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter 10 %
Aufgrund der Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände in Teilbereichen und im Rahmen des Gesamtbeurteilungsspielraumes wird insgesamt nur ein Zuschlag von 25 % festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen…
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 462.747,19 EUR steht ein Betrag von 45.830,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusster…
IN 512/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BRUTTOSHOP Online Supermarkt GmbH, Schleifweg 45, 90409 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Akcar Nadine, geb. Rascher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38577
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.11.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 462.747,19 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 45.830,00 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.10.2026
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