Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BSS Schweiß- und Stahlbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 16671
EUID
DEU1206.HRB16671
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
13 IN 2831/13
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Stefan Wackwitz
Rolle
Geschäftsführer / Sachwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2014
Antrag Festsetzung Vergütung
23.06.2026
Entscheidung
25.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSS Schweiß- und Stahlbau GmbH ist am 01.02.2014 eröffnet worden. Das Verfahren ist aufgehoben. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wird dem Sachwalter für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung eine Vergütung festgesetzt. Der Festsetzung liegt ein Antrag vom 23.06.2026 zugrunde. Die Vergütung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 13 IN 2831/13
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSS Schweiß- und Stahlbau GmbH, Erzstraße 10, 09618 Brand-Erbisdorf, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16671
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wackwitz
ergeht am 25.06.2026 nachfolgende Ent…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 13 IN 2831/13
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSS Schweiß- und Stahlbau GmbH, Erzstraße 10, 09618 Brand-Erbisdorf, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16671
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wackwitz
ergeht am 25.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.02.2014 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.06.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Vorliegend erscheint eine Vergütung in Höhe von xxx vom Hundert der Regelvergütung angemessen. Entsprechend wurde eine Vergütung in Höhe von xxx EUR festgesetzt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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