Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PEE-WEE Kaltwalz. und Rohrbearbeitungsmaschinen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Mendelejewstraße 2, 09117 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 37387
EUID
DEU1206.HRB37387
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
219 IN 1697/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Alexander Jung
Rolle
Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
24.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Vertrieb und Instandhaltung von Kaltform- und Rohrbearbeitungsmaschinen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 30.06.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PEE-WEE Kaltwalz- und Rohrbearbeitungsmaschinen GmbH eine Entscheidung erlassen. Die Anhörung erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Beteiligten bis zum 24.07.2026 Erklärungen oder Einwände einreichen können. Auf der Tagesordnung steht die Zustimmung oder Genehmigung der Gläubigerversammlung zur vergleichsweisen Einigung zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Alexander Jung sowie der Jung Immobilien und Vermögens GmbH & Co. KG bezüglich aller denkbaren Haftungsansprüche der Insolvenzmasse aus Anfechtung des Managementvertrages. Es wurde eine Abgeltungszahlung in Höhe von 50.570,00 EUR sowie ein Verrechnungseingabehalt in Höhe von 43.680,00 EUR vereinbart. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist bzw. im schriftlichen Verfahren keine Erklärungen oder Einwände innerhalb der Frist abgegeben werden. Die Unterlagen zum Enthaftungsvertrag können beim Verwalter oder bei Gericht eingesehen werden. Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 1697/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PEE-WEE Kaltwalz- und Rohrbearbeitungsmaschinen GmbH, Mendelejewstraße 2, 09117 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 37387
vertreten durch den Geschäftsführer Rüdiger Kunze
ergeht am 30.06.2026…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 1697/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PEE-WEE Kaltwalz- und Rohrbearbeitungsmaschinen GmbH, Mendelejewstraße 2, 09117 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 37387
vertreten durch den Geschäftsführer Rüdiger Kunze
ergeht am 30.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 24.07.2026
./.
Die Anhörung erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten haben die Möglichkeit bis zum 24.07.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Chemnitz Erklärungen bzw. Einwände einzureichen.
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung/Genehmigung der Gläubigerversammlung zur vergleichsweisen Einigung zwischen Herrn Alexander Jung, der Jung Immobilien und Vermögens GmbH & Co., KG und dem Insolvenzverwalter bezüglich aller denkbaren Haftungsansprüche der Insolvenzmasse gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer und der Grundstücksgesellschaft aus Anfechtung des Managementvertrages. Es wurde eine Abgeltungszahlung in Höhe von 50.570,00 EUR sowie ein Verrechnungseingabehalt in Höhe von 43.680,00 EUR vereinbart.
Die Unterlagen zum Enthaftungsvertrag können beim Verwalter oder bei Gericht auf Nachfrage von den Beteiligten eingesehen werden.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zustimmung auch dann als erteilt gilt, wenn keine Erklärungen/Einwände innerhalb der o.g. Frist durch einen Gläubiger abgegeben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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