Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Buhrmester, Ralf
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 6162
EUID
DEM1103.HRA6162
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 68/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Müller
Adresse
Bettinastraße 30, 60325 Frankfurt am Main
Telefon
069-71160117
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.03.2017
Frist zur Stellungnahme
22.05.2026
Schlusstermin
06.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester ist eröffnet. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 20.03.2017 angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss festgesetzt wurden. Die Tätigkeit erstreckte sich auf Betriebsfortführung, Forderungseinzug und Übertragung des Geschäftsbetriebs. Das Verteilungsvernis ist zur Einsicht niedergelegt worden; bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 252.009,81 EUR zu berücksichtigen, wofür ein Betrag von ca. 56.031,43 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters wurde festgesetzt, wobei die Insolvenzmasse mit 166.342,80 EUR ermittelt wurde. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt worden. Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 06.08.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Ver…
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 22.05.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolven…
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Müller, Bettinastraße 30, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069-71160117, Fax: 069-269 45 614 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 20.03.2017 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 104.669,27 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 100 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Regelbruchteil in Höhe von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Auf Grund der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter entfalteten Tätigkeiten im Bereich der Betriebsfortführung, dem Forderungseinzug und der Übertragung des Geschäftsbetriebs, ist die Anhebung des Regelbruchteils auf 100% der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters zur angemessenen Honorierung der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Inso…
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 252.009,81 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 56.031,43 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach In…
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 15 % vermindert zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 166.342,80 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag ist die Festsetzung der Regelvergütung allerdings nicht vollends gerechtfertigt. Zwar wird Seitens des Insolvenzgerichts der Arbeitsaufwand zur Forderungsbeitreibung im eröffneten Verfahren und der hieraus bedingte nur geringe Massezuwachs der Tätigkeit des Verwalters in diesem Bereich nur unzureichend gerecht, jedoch hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV eine Absetzung für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in Ansatz zu bringen.
Bereits im vorläufigen Verfahren hat der Verwalter mit der übertragenden Sanierung und der Wahrnehmung des Forderungseinzuges essentielle Aufgaben dem eröffneten Verfahren vorweggenommen und damit auch Zuschläge für die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren im Rahmen der diesbezüglichen Vergütungsfestsetzung für sich veranschlagt. Im Rahmen des eröffneten Verfahrens hat sich dieser Umstand als Tätigkeitsmindernd ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht einen Abschlag in Höhe von 15% als gerechtfertigt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmass…
9 IN 68/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Buhrmester, geb. am 25.02.1966, Büchnerweg 35F, 64319 Pfungstadt, Inhaber der Firma Ralf Buhrmester e.K., Jahnstraße 41, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRA 6162), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 06.08.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 25.06.2026
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