Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Buscher Ortungstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Untere Hauptstraße 77, 67551 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 53946
EUID
DET2304V.HRB53946
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Adresse
E 3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621-40171500
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Verwaltung
24.08.2026 , 14:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von technischen und messtechnischen Dienstleistungen, die Leckageortung, der Vertrieb von technischen Geräten, Anlagen und Waren und das Erbringen von Arbeiten an Sanitäreinrichtungen, Heizungen und Lüftungsanlagen sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Buscher Ortungstechnik GmbH ist am 24.08.2026 um 14.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Buscher Ortungstechnik GmbH, vertr. d.d . GF Rafael Buscher, Untere Hauptstraße 77, 67551 Worms (AG Mainz, HRB 53946), ist am 24.08.2026 um 14.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antrag…
10 IN 39/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Buscher Ortungstechnik GmbH, vertr. d.d . GF Rafael Buscher, Untere Hauptstraße 77, 67551 Worms (AG Mainz, HRB 53946), ist am 24.08.2026 um 14.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 24.08.2026
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