Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Café Harold
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hebelstraße 32, 79650 Schopfheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 727781
EUID
DEB8536.HRB727781
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen
4 IN 206/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberater Stephan Dietsche
Adresse
Rathausstraße 2, 79875 Dachsberg
Telefon
07672 93190
Termine & Fristen
Eröffnung
09.05.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.07.2025
Einsicht Forderungsliste
22.07.2025
Prüfungsstichtag
26.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Führung und der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art und Schank- und Speisewirtschaften mit alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Café Harold GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Silvia Schöchert, ist am 09.05.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Steuerberater Stephan Dietsche bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei der Prüfungsstichtag der 26.08.2025 ist. Bis zu diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 22.07.2025 zur Einsicht niedergelegt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Café Harold GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin Silvia Schöchert
Hebelstraße 32, 79650 Schopfheim
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 727781
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Die Führung und Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art …
4 IN 206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Café Harold GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin Silvia Schöchert
Hebelstraße 32, 79650 Schopfheim
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 727781
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Die Führung und Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art und Schank- und Speisewirtschaft mit alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 09.05.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberater Stephan Dietsche
Rathausstraße 2, 79875 Dachsberg
Telefon: 07672 93190
Telefax: 07672 931933
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 04.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 22.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Auf einen Berichtstermin wird gem. § 29 Abs. 2 InsO verzichtet.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 26.08.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 22.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 09.05.2025
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