Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRA 3923
EUID
DED3201V.HRA3923
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
17.10.2024
Schlussverteilung
01.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, mit Sitz in Feuchtwangen, ist die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna bestellt. Das Verfahren umfasst komplexe gesellschaftsrechtliche Verhältnisse sowie Verwertungsprobleme aufgrund einer Unternehmensgruppe und vermischter Vermögensgegenstände. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Forderungen in der Gesamthöhe von 1.715.304,42 EUR stehen einem Massebestand gegenüber. Ein wesentlicher Termin zur Erörterung der Schlussrechnung sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag ist die Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren, für die Einwendungen bis einschließlich 20.10.2025 vorliegen müssen. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung am 01.06.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungsanträge der vorläufigen bzw. endgültigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Susanne Fichna, festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für Betriebsfortfüh…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungsanträge der vorläufigen bzw. endgültigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Susanne Fichna, festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Verwertungsprobleme gewährt. Im September 2024 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen mit einer Widerspruchsfrist bis zum 17.10.2024. Im September 2025 wurde das Schlussverzeichnis festgelegt, wonach für festgestellte Forderungen in Höhe von 1.715.349,42 EUR ein Betrag von 131.737,41 EUR zur Verteilung stand. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung am 01.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 206/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach…
4 IN 206/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der (vorläufigen) Insolvenzverwalterin vom 20.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist nach Maßgabe des § 3 InsVV sowie bei Vorliegen gesetzlich nicht normierter Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens festzusetzen.
Im Vergütungsantrag legt die vorläufige Insolvenzverwalterin die Gründe, weshalb das vorliegende Verfahren vom sogenannten Regelverfahren abweicht, ausführlich dar.
Durch die Abweichungen ergab sich für die vorläufige Insolvenzverwalterin ein Mehraufwand zu den nachfolgend dargelegten Erhöhungstatbeständen. Eine Gewährung von Zuschlägen soll den Mehraufwand in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzellfall honorieren.
Betriebsfortführung, § 3 Abs. 1b InsVV
Die Gewährung einer Erhöhung für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des vorläufigen Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch die vorläufigen Insolvenzverwalter für die gesamte Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens (16.11.2018 bis 31.12.2018) fortgeführt. Dies inkludierte auch den Forderungseinzug, die Kassenführung sowie die Kommunikation mit Mitarbeitern, Lieferanten, Gläubigerbanken und Auftraggebern. Aufgrund der Betriebsfortführung konnte ein Überschuss als Massemehrung erzielt werden, was im Rahmen der Zuschlagsgewährung die Durchführung einer Vergleichsberechnung verlangt. Demgemäß ergibt sich ein Zuschlag von X %, welcher nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt erscheint.
(siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/08, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07, LG Flensburg (5. Zivilkammer) Beschluss vom 02.10.2019 5 T 108/18; LG Dresden, Beschluss vom 01.09.2005 - 5 T 1186/02)
Arbeitnehmerangelegenheiten, § 3 Abs. 1 d InsVV
Das schuldnerische Unternehmen beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 15 Arbeitnehmer. In der Funktion als Arbeitgeber wurde durch die vorläufige Insolvenzverwalterin mehrere Mitarbeiterversammlungen bzw. -gespräche geführt und die Arbeitnehmer über den Stand und die Fortführung des Unternehmens sowie die damit einhergehenden Rechtsfolgen informiert. Darüber hinaus wurde Löhne und Gehälter über Insolvenzgeld vorfinanziert, was nach Verhandlungen mit der vorfinanzierenden Bank und der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht werde konnte. Im Übrigen wurden durch die vorläufige Insolvenzverwalterin alle wesentlichen Entscheidungen im Personalbereich, wie die Personalplanung, Kündigung und Freistellung von Mitarbeitern, die Ausstellung von Arbeitszeugnissen, die Vorbereitung der Lohnabrechnungen und zahlreiche weitere arbeitsrechtliche Fragestellungen bearbeitet.
Für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten wird von der vorläufigen Insolvenzverwalterin ein Zuschlag von X % angesetzt.Gemäß BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 55/06, liegt bei einem Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern ein Normalfall vor, wonach im vorliegenden Fall eine Erhöhung aus qualitativen Aspekten nicht gerechtfertigt sein kann. Dieser Bezifferung ist zwar keine starre Grenze, jedoch lässt sich in dem vorliegenden Fall keine erhebliche Mehrbelastung bei geringerer Mitarbeiteranzahl, auch nicht qualitativer Art, erkennen.
Bei einem Umfang von 15 Mitarbeitern zählen die aufgeführten Tätigkeiten zu den Regelaufgaben, welche durch die Regelvergütung abgedeckt sind (siehe hierzu insbesondere Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Auflage 2019 Rn. 41). Zu beachten ist außerdem, dass die Aufgaben aus der Betriebsfortführung resultieren, wofür ein separater Zuschlag gewährt wird, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 11 Rn. 207.Unter Beachtung dessen wird von gerichtlicher Seite für diesen Themenkomplex lediglich eine Erhöhung von X % als gerechtfertigt betrachtet, womit jedenfalls der aufgeführte Mehraufwand abgedeckt sein sollte.
In der Gesamtschau der Besonderheiten bezüglich Umfang und Dauer des vorliegenden Verfahrens war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt. Die aufgeführten Erhöhungskriterien schließen darauf, dass das vorliegende Verfahren von einem Regelverfahren abweicht.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 20.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 20.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach…
4 IN 206/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 01.06.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach…
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.715.349,42 EUR steht ein Betrag von 131.737,41 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Treuhänderin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach…
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Treuhänderin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.715.349,42 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 137.737,41 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach…
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 12.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 518,04 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 12.08.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse 25 %
- Verwertungsprobleme 25 %Die Gewährung eines Zuschlags von 50 % zu dem vorliegenden Antrag ist aufgrund der besonderen Umstände in den parallelen Insolvenzverfahren der Unternehmensgruppe gerechtfertigt. Die Insolvenzschuldnerin war gemeinsam mit der Bohnacker Metall GmbH & Co. KG sowie der Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH Teil einer Unternehmensgruppe mit gemeinsamer Betriebsstätte und Nutzung von Büroräumen und Fertigungshallen. Dies führte zu einer Vermischung der Vermögensgegenstände und Unterlagen, die bereits vor Insolvenzeröffnung zu gegenseitigen Verrechnungen führten und den Überblick erheblich erschwerten.Die Auseinandersetzung der vermischten Vermögenswerte innerhalb dieser komplexen Unternehmensstruktur erforderte einen erhöhten Bearbeitungsaufwand. Die Kommentarliteratur erkennt dies als anerkannter Erhöhungsfaktor an und weist bei solchen Gruppenstrukturen Zuschläge von 25 % bis 100 % aus (vgl. Keller, Insolvenzrecht, Teil A, § 5, Rn. 88).Auch die Verwertungsproblematik, geprägt durch die gemeinsame Nutzung von Betriebsflächen, die Vermischung der Vermögensgegenstände und die Vielzahl bestehender Sicherungsrechte (Sparkasse Ansbach, Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim, Commerzbank AG u.a.), erforderte eine zeitintensive Abstimmung und die Erstellung einer komplexen Verwertungsvereinbarung mit allen Beteiligten. Hier wird in der Rechtsprechung und Literatur ein Zuschlag von 25 % bis 100 % empfohlen (vgl. Schneider, Insolvenzrecht, Rn. 120 ff.; BGH, Urteil vom 15.11.2016 IX ZB 68/16).Der Insolvenzverwalter nimmt einen Abschlag von 5 % aufgrund der vorangehenden Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und die damit einhergehenden Arbeitserleichterung vor.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Vor dem Hintergrund des Umfangs der Bearbeitung und der Komplexität der Problematik erscheint ein Gesamtzuschlag im Ergebnis von X % sachgerecht und angemessen, um den zusätzlichen Aufwand für die Auseinandersetzung und Verwertung der vermischten Vermögensgegenstände angemessen zu honorieren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbac…
4 IN 206/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
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1. Die Prüfung der bis 04.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 48 bis 50 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.09.2024
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