Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Camping-Kaufhaus.com GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Waldstraße 7, 33415 Verl
Handelsregister
Amtsgericht Gütersloh HRB 9496
EUID
DER2103.HRB9496
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 414/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert
Adresse
Ziethenstr. 13, 33330 Gütersloh
Termine & Fristen
Prüfungstermin
08.04.2025
Vergütungsfestsetzung vorläufiger Sachwalter
20.05.2025
Prüfungstermin
18.06.2025
Gläubigerversammlung
03.07.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Groß-, Einzel- und Internethandel mit Artikeln aus den Bereichen Camping, Heimtierbedarf, Angel- und Bootszubehör sowie Dienstleistungen im Bereich Reparatur und Pflege von Freizeitfahrzeugen, deren Handel und Vermietung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Camping-Kaufhaus.com GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Bielefeld hat in verschiedenen Beschlüssen Verfahrensschritte angeordnet und Vergütungen festgesetzt. Im Februar 2025 wurde ein Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen auf den 08.04.2025 bestimmt. Im April 2025 wurden die Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Frankana Caravan und Freizeit GmbH sowie Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt. Ein weiterer Beschluss vom Mai 2025 bestimmte einen Termin zur Gläubigerversammlung am 03.07.2025 zur Beschlussfassung über die Abgeltung von Haftungs- und Insolvenzanfechtungsansprüchen sowie den Verzicht auf Vermieterpfandrechte. Zudem wurde im Mai 2025 eine Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Sachwalter Dr. Rainer Eckert getroffen, wobei das verwaltete Vermögen mit 1.377.769,43 EUR angegeben wurde. Ein weiterer Prüfungsstichtag wurde auf den 18.06.2025 festgelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbH, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 18.06.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 414/21
Amtsgericht Bielefeld, 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte: BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbB, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, Ziethenstr. 13, 33330 Gütersloh
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
mehrwertsteuerfreie Auslagen bzw. Auslagen, die nicht dem Mehrwertsteuersatz von 19 % unterliegen ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Auf die festgesetzte Vergütung ist ein bereits entnommener Betrag in Höhe von 3.909,15 EUR anzurechnen. Der Restbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.10.2021 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.377.769,43 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach ... EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... EUR zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt ... EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 115 % und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.10.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 414/21
Amtsgericht Bielefeld, 20.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte: BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbB, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über die Abgeltung von Haftungs- und Insolvenzanfechtungsansprüchen sowie den Verzicht auf Vermieterpfandrechte im Wege eines Vergleichs.
bestimmt auf
Donnerstag, 03.07.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, 0. Etage, Sitzungssaal 19.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 414/21
Amtsgericht Bielefeld, 21.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbH, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 414/21
Amtsgericht Bielefeld, 17.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte: BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbB, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, Ziethenstr. 13, 33330 Gütersloh
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Frankana Caravan und Freizeit GmbH, Spitzwasen 2, 97340 Marktbreit wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... EUR
Auslagen ... EUR
Endbetrag ... EUR
Dem Insolvenzverwalter wird aufgegeben, dem Gläubigerausschussmitglied die festgesetzte Vergütung anzuweisen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 80,00 EUR angemessen ist. Für 2,2 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 414/21
Amtsgericht Bielefeld, 10.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 414/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9496 eingetragenen Camping-Kaufhaus.com GmbH, Waldstraße 7, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Beermann,
Verfahrensbevollmächtigte: BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbB, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, Ziethenstr. 13, 33330 Gütersloh
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Hansastraße 33, 32049 Herford wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR
Endbetrag ... EUR
Dem Insolvenzverwalter wird aufgegeben, dem Gläubigerausschussmitglied die festgesetzte Vergütung anzuweisen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 95,00 EUR angemessen ist. Für 5,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 414/21
Amtsgericht Bielefeld, 10.04.2025
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