Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Projekte zur Förderung der Arbeit im Team und der Förderung des Zusammenhalts (Workshops wie Floßbau, Filmprojekte u.a.); Anti-Mobbing Workshops zur Förderung sozialer Kompetenzen; Social Training um Gruppenprobleme über methodische Spiele vorzubeugen und zu lösen; Angebote der Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit Schulen und Kindertageseinrichtungen Zweck der Gesellschaft ist weiterhin die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten regelmäßiger Trainingsstunden; den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit und Breitensports; die Beteiligung an Turnieren und Wettkämpfen. Zweck der Gesellschaft ist weiterhin die Förderung der Erziehung und Bildung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche zur Förderung von lösungsorientiertem Denken, kreativem Umgang mit den Medien unserer Zeit, Selbstreflexion und Gruppenzusammenhalt sowie nachhaltiger Wissensvermittlung, welche nach erlebnispädagogischen Konzepten entwickelt werden; Workshops und Seminare zur Fortbildung von LehrerInnen im pädagogischen Bereich; die Durchführung von begleiteten Jugendreisen, welche sich von kommerziellen Anbietern durch besondere erzieherische und pädagogische Konzepte hervorhebt
Das Amtsgericht Leipzig hat am 02.07.2026 um 10:10 Uhr die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Campus für Bildung & Sport gGmbH verfügt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Patrick Klawa bestellt. Dieser hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern. Es gilt ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den Verwalter leisten. Eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt, neue sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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