Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Heine Logistik und Produktions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Heiterblickstraße 42, 04347 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 28542
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEU1308.HRB28542
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 1326/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik
Adresse
Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig
Telefon
0341 99 38 77 0, 0160 28 64 46 2
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.07.2026 , 10:30 Uhr
Eröffnung
07.09.2026 , 13:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.10.2026
Widerspruchsfrist
23.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
- Ladenbau, insbesondere Realisierung von Shop Systemen, Organisation und Umsetzung von Ladenbauten, - erweiterungen und -umgestaltungen als Generalunternehmer sowie Projektplanung und Umsetzung vorhandener Gestaltungskonzepte am konkreten Objekt einschließlich Planung und Realisierung von Beleuchtungskonzepten, - Messebau, Planung, Gestaltung und Herstellung von Messe- und Verkaufsständen, - Montage, Wartung und Pflege von Innen- und Außenwerbeanlagen, - Anlieferung, Montage und Lagerung von Neondisplays, - Groß- und Gastroschirmservice, - Lagerung und Logistik von POS (Point of Sales).
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holz, Möbel & Innenausbau
Subbranche
Ladenbau
Nebenbranche
Veranstaltungen, Kultur & Kreativwirtschaft
Geschäftstätigkeit
Realisierung von Ladenbauten und Shop-Systemen sowie Planung und Herstellung von Messe- und Verkaufsständen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Leipzig hat am 03.07.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Sven Müller, eine Entscheidung erlassen. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde zum selben Zeitpunkt um 10:30 Uhr die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung verfügt. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik bestellt. Der Schuldnerin sind Verfügungen über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern. Es wird ein allgemeines Leistungsverbot für Drittschuldner gegenüber der Schuldnerin ausgesprochen, solange keine Zustimmung erteilt wird. Zudem werden eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt und neue Maßnahmen untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH ist am 07.09.2026 um 13:30 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren bereits am 03.07.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und die Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Forderungen im Rang des §…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH ist am 07.09.2026 um 13:30 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren bereits am 03.07.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und die Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 23.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen können bis zum 23.11.2026 beim Amtsgericht Leipzig eingereicht werden. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Die Gläubiger werden nicht über das Prüfungsergebnis benachrichtigt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH ist am 07.09.2026 eröffnet worden. Zuvor waren bereits am 03.07.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und die Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH ist am 07.09.2026 eröffnet worden. Zuvor waren bereits am 03.07.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und die Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 23.10.2026 anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen können bis zum 23.11.2026 eingereicht werden. Auf den Berichtstermin wurde verzichtet. Am 15.09.2026 hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt, sodass das Verfahren voraussichtlich mit der Restschuldbefreiung enden wird oder eingestellt wird, da keine ausreichende Masse vorhanden ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1326/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Heine Logistik und Produktions GmbH, Heiterblickstraße 42, 04347 Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Müller
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 28542
- Schuldner…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1326/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Heine Logistik und Produktions GmbH, Heiterblickstraße 42, 04347 Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Müller
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 28542
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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ergeht am 03.07.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 03.07.2026 um 10:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Jacqueline Jakubik
Ferdinand-Lassalle-Straße 11
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 99 38 77 0
Telefon mobil: 0160 28 64 46 2
Telefax: 0341 99 38 77 20
Email geschäftlich: Jakubik@tiefenbacher.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1326/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH, Heiterblickstraße 42, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 28542
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Müller
- wurde am 07.09.2026 um 13:30 Uhr das Insolvenzve…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1326/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH, Heiterblickstraße 42, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 28542
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Müller
- wurde am 07.09.2026 um 13:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: Jakubik@tiefenbacher.de Telefax: 0341 99 38 77 20 Telefon geschäftlich: 0341 99 38 77 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 23.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 23.11.2026 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1326/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH, Heiterblickstraße 42, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 28542
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Müller
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 15.0…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1326/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heine Logistik und Produktions GmbH, Heiterblickstraße 42, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 28542
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Müller
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 15.09.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen die Insolvenzverwalterin aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: Jakubik@tiefenbacher.de, Telefax: 0341 99 38 77 20, Telefon geschäftlich: 0341 99 38 77 0, Telefon mobil: 0160 28 64 46 2
schriftlich geltend zu machen.
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