Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Carioca GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 21589
EUID
DEU1104.HRB21589
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 711/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2021
Eröffnung
17.08.2021
Forderungsanmeldefrist
06.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH ist am 17.08.2021 eröffnet worden. Die Schuldnerin wird durch Geschäftsführer Andreas Kruschel vertreten. Am 08.01.2026 hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Im weiteren Verfahren wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei eine Teilungsmasse von 6.000,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Zudem wurden Auslagenpauschalen und ein Auslagenersatz für übertragene Zustellungen gewährt. Das Gericht hat angeordnet, die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Den Beteiligten steht bis zum 06.08.2026 Gelegenheit offen, den Forderungen schriftlich zu widersprechen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH ist am 17.08.2021 eröffnet worden. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, war bereits mit Beschluss vom 09.07.2021 bestellt; ihre Tätigkeit endete mit der Verfahrenseröffnung. Für die Tätigkeit der vorläufigen Verwalterin ist die…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH ist am 17.08.2021 eröffnet worden. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, war bereits mit Beschluss vom 09.07.2021 bestellt; ihre Tätigkeit endete mit der Verfahrenseröffnung. Für die Tätigkeit der vorläufigen Verwalterin ist die Vergütung festgesetzt worden, wobei ein Vermögen von 47.008,00 EUR als Berechnungsgrundlage diente. Im weiteren Verlauf hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 08.01.2026 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Zudem ist die Vergütung der nunmehrigen Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit festgesetzt worden, basierend auf einer Teilungsmasse von 6.000,00 EUR. Das Gericht hat angeordnet, die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 06.08.2026 den Forderungen schriftlich zu widersprechen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 08.01.2026 die Masseunz…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 08.01.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
Der Insolvenzverwalterin wird für die Tätigkeit die Vergütung festges…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
Der Insolvenzverwalterin wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 17.08.2021 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 16.12.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 6.000,00 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG.
Zusätzlich ist die von der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolv…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 06.08.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird antragsgemäß …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 711/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carioca GmbH, Rossendorfer Ring 24, 01328 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 21589
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Kruschel
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird antragsgemäß festgesetzt.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin und nunmehr Insolvenzverwalterin wird unter Beachtung der Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihr verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 09.07.2021 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.08.2021.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 10.08.2021 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 47.008,00 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV .
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.