Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Carsten Selcho GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 102415
EUID
DEP2305.HRB102415
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
37 IN 25/23 -1
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch
Adresse
Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg
Termine & Fristen
Prüfungstermin
07.07.2025
Schlusstermin
11.05.2026
Aufhebung
06.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden in mehreren Schritten festgesetzt. Die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Verwalters belief sich auf 38.393,00 EUR und später auf 55.750,51 EUR. Dem Insolvenzverwalter wurden Zuschläge für Mehraufwand gewährt. Im weiteren Verfahrensverlauf beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das Hauptverfahren. Die Berechnungsmasse für die Schlussrechnung beträgt 69.567,86 EUR. Das Insolvenzgericht hat die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt. Der verfügbare Massebestand beträgt 10.871,93 EUR, wovon noch restliche Massekosten abgehen. Zu berücksichtigende Forderungen belaufen sich auf 109.071,29 EUR. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 11.05.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH ist am 06.07.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Vorläufige Maßnahmen wurden durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch als vorläufigen Insolvenzverwalter ergriffen. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH ist am 06.07.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Vorläufige Maßnahmen wurden durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch als vorläufigen Insolvenzverwalter ergriffen. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen war auf den 07.07.2025 angesetzt. Der Stichtag für die Schlussverteilung und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen war der 11.05.2026. Die verfügbare Masse betrug 10.871,93 EUR bei berücksichtigten Forderungen in Höhe von 109.071,29 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch festgesetzt wo…
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich der bereits mit Beschluss vom 03.07.2025 festgesetzten Vergütung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 69.567,86 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), sind die weitere Vergütung und weiteren Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. J…
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), sind die weitere Vergütung und weiteren Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich der bereits mit Beschluss vom 02.01.2024 festgesetzten Vergütung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner weiteren Vergütung und weiteren Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 55.750,51 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 65 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die beantragten Zuschläge i. H. v. insgesamt 40 % sind nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Carsten Selcho GmbH ist die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt. Der verfügbare Massebestand beträgt 10.871,93 EUR, wovon noch die restlichen Massekosten in Abzug kommen. Gemäß § 38 InsO zu berücksichtigende Forderungen: 109.071,29 EUR. Die Gläubiger best…
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Carsten Selcho GmbH ist die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt. Der verfügbare Massebestand beträgt 10.871,93 EUR, wovon noch die restlichen Massekosten in Abzug kommen. Gemäß § 38 InsO zu berücksichtigende Forderungen: 109.071,29 EUR. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Das Schlussverzeichnis liegt im Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, Az.: 37 IN 25/23 - 1, zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aus
Amtsgericht Hameln
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Sc…
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 11.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzg…
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über geänderten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 25.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch festge…
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 38.393,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Die Buchhaltung des schuldnerischen Unternehmens war unvollständig. Es war kein Steuerberater mit der Buchführung beauftragt und der Geschäftsführer ließ diese schleifen, sodass seit dem Jahr 2009 keine Bilanzen mehr veröffentlicht wurden. Aufgrund der fehlenden Unterlagen kam es zu einem erheblichen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter, da dieser die benötigten Belege selbst beschaffen und die Übersichten erstellen musste.
Darüber hinaus stand die schuldnerische Gesellschaft über Jahre in einer geschäftlichen Beziehung zu der Getränke Heidorn GmbH, welche auf einem ständigen Leistungsaustausch basierte. Da der Geschäftsführer des schuldnerischen Betriebes auch hierüber den Überblick verloren hatte, musste der vorläufige Insolvenzverwalter auch hier die über Jahre entstandenen Rückstände aufarbeiten.
Für den entstandenen Mehraufwand wurde ein Zuschlag i.H.v. 25% beantragt und bewilligt.
2. Für den schuldnerischen Betrieb war zum Zeitpunkt der vorläufigen Verwaltung kein Geschäftsführer mehr bestellt. Die Zusammenarbeit gestaltete sich daher schwierig. Darüber hinaus bestand seit 2021 kein Geschäftskonto mehr, sondern die Geldgeschäfte wurden über das Girokonto des Vaters des ehemaligen Geschäftsführers abgewickelt. Dies erschwerte die Überblicksbeschaffung zur wirtschaftlichen Lage des Betriebs. Da sich auf diesem Girokonto zuvor nicht unerhebliche, private Geldbeträge befanden, gestaltete sich die Trennung der Gelder als aufwändig. Auch für diese Mehrbemühungen wurde ein Zuschlag von 25% beantragt.
Da es nicht auszuschließen ist, dass sich die Zuschlagstatbestände im Inhalt überschneiden, beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Reduzierung um 10%, was im Ergebnis zu einem zu gewährenden Zuschlag von 40% führt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänd…
37 IN 25/23 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 07.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 25/23 -1: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), ist am 06.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollstän…
37 IN 25/23 -1: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsten Selcho GmbH, Sandweg 2, 30952 Ronnenberg (AG Hannover, HRB 102415), vertr. d.: Carsten Selcho, Tulpenweg 2, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer), ist am 06.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 06.07.2026
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