Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Case Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 94761
EUID
DEM1103.HRB94761
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 704/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.09.2024
Festsetzung Vergütung Beschluss
28.01.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
02.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Gesellschaft kauft,verkauft, vermietet und verpachtet Grundbesitz. Eine Maklertätigkeit wird dabei nicht ausgeübt.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, mit Sitz in Darmstadt, ist die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 25.09.2024 angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Johannes Hancke hat einen Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen gestellt; das Gericht hat am 28.01.2025 die Vergütung auf 30 % des Regelbruchteils festgesetzt. Im Rahmen des Verfahrens findet zudem eine Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 InsO im schriftlichen Verfahren statt. Ein Widerspruch gegen diese Forderungen kann bis zum 02.0elle.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht Darmstadt erklärt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt festgesetzt. Dabei wurde ein Bruchteil von 30 % der regulären Verwalter…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt festgesetzt. Dabei wurde ein Bruchteil von 30 % der regulären Verwaltervergütung zugrunde gelegt. Die vorläufige Verwaltung war bereits mit Beschluss vom 25.09.2024 angeordnet worden. Parallel dazu wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Beteiligte können Widerspruch gegen die zu prüfenden Forderungen innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 02.04.2025 beim Insolvenzgericht einlegen. Das Prüfungsergebnis wird anschließend in die Tabelle eingetragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 704/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz …
Geschäfts-Nr. 9 IN 704/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 02.04.2025 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 704/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolven…
9 IN 704/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte Part. mbB, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151 7076 991, Fax: 06151 7076 998 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 25.09.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 5.640.160,00 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 30 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil in Höhe von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter allerdings in seinem Vergütungsantrag einen Bruchteil von 45% begehrt. Dem geltend gemachten Zuschlag konnte Seitens des Insolvenzgerichts nicht vollumfänglich stattgegeben werden. Auch wenn Seitens des Gerichts der Auffassung beigepflichtet wird, dass eine nicht vorhandene Buchhaltung, der nicht vorhandenen Dokumentation der Geschäftsvorfälle und Vertragsverhältnisse sowie der fehlenden Unterstützung durch den ehemaligen und aktuellen Geschäftsführer der Schuldnerin ein Zuschlag einzuräumen ist, steht der geltend gemachte Betrag nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Mehraufwand. Nach der hier vorgenommenen Gesamtschau erachtet das Gericht die Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 30% als ausreichend, aber auch notwendig an, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu honorieren.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 704/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Ver…
9 IN 704/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18.02.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 704/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), ist am 25.09.2024 um 15:05 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 704/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Case Immobilien GmbH, Otto-Röhm-Straße 86, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 94761), vertr. d.: 1. Mustafa Sahin, (Geschäftsführer), 2. Bilal Kara, (Gesellschafter), ist am 25.09.2024 um 15:05 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte Part. mbB, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151 7076 991, Fax: 06151 7076 998 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 25.09.2024
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