Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CEKA GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Erich-Krause-Str. 1, 36304 Alsfeld
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRA 4254
EUID
DEM1406.HRA4254
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 127/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Software Center 5b, 35037 Marburg
Telefon
06421-94813-50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.07.2025 , 15:55 Uhr
Eröffnung
01.10.2025
Forderungsanmeldefrist
01.12.2025
Berichts- und Prüfungstermin
17.12.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CEKA GmbH & Co. KG, Alsfeld (Aktenzeichen 6 IN 127/25), ist am 02.07.2025 um 15:55 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zu diesem Zeitpunkt ist Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Im weiteren Verlauf wurde dem Verwalter eine Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt, wobei dieser Beschluss am 30.09.2025 wieder aufgehoben ist. Das Insolvenzverfahren ist am 01.10.2025 um 11:30 Uhr eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky. Insolvenzforderungen sind bis zum 01.12.2025 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 17.12.2025 statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 127/25 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254),
vertreten durch:
1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 127/25 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254),
vertreten durch:
1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Joachim Fleischer, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Maurer & Partner, Huestraße 13, 44787 Bochum,
ist am 02.07.2025 um 15:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 02.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 127/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254), vertr. d.: 1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Fleischer, Erich-Krause-Straße …
6 IN 127/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254), vertr. d.: 1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Fleischer, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 02.07.2025 um 15:55 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 25.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 127/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254), vertr. d.: 1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Fleischer, Erich-Krause-Straße …
6 IN 127/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254), vertr. d.: 1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Fleischer, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer), ist dem Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 02.07.2025 um 15:55 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss vom 25.09.2025 wurde aufgehoben. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 30.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 127/25 :
Über das Vermögen der
CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254), vertr. d.: 1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Fleischer, Erich-Krause-Straße …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 127/25 :
Über das Vermögen der
CEKA GmbH & Co. KG, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRA 4254), vertr. d.: 1. CEKA Verwaltungs-GmbH, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Joachim Fleischer, Erich-Krause-Straße 1, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
ist am 01.10.2025 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 01.12.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 17.12.2025, 10:00 Uhr, Saal 205, 2. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 01.10.2025
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