Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Distributions GmbH - 45
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Edekastraße 5, 35418 Buseck
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 6019
EUID
DEM1406.HRB6019
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 45/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach
Adresse
Lahnstraße 1, 35398 Gießen
Telefon
0641/9829218
E-Mail
Termine & Fristen
Schlusstermin
20.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Besorgung nationaler und internationaler Transport- und Logistikdienstleistungen aller Art und hiermit zusammenhängender Nebenleistungen, insbesondere die Besorgung der Distribution (Umschlag und Zustellung) systemgeführter Sendungen und Güter im Großraum Buseck.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Distributions GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, hat dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme niedergelegt worden ist. Der verfügbare Massebestand beträgt 77.488,16 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beläuft sich auf 152.232,65 EUR. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und den Stichtag für den Schlusstermin auf den 20.08.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Anträge zur Erörterung der Schlussrechnung, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände schriftlich bei Gericht eingehen. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind zur Einsichtnahme niedergelegt. Zudem ist die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt worden, wobei der Verwalter gestattet wurde, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 124.824,80 EUR, woraus sich eine Regelvergütung von 27.211,86 EUR ergab. Auslagen wurden in Höhe der maximalen Pauschale von 30 % der Regelvergütung angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 45/21:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Distributions GmbH - 45, Edekastraße 5, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 6019),
vertreten durch:
Luitpold Roever, Martiusstraße 7, 80802 München, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 45/21:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Distributions GmbH - 45, Edekastraße 5, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 6019),
vertreten durch:
Luitpold Roever, Martiusstraße 7, 80802 München, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 20.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 45/21:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Distributions GmbH - 45, Edekastraße 5, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 6019),
vertreten durch:
Luitpold Roever, Martiusstraße 7, 80802 München, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsge…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 45/21:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Distributions GmbH - 45, Edekastraße 5, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 6019),
vertreten durch:
Luitpold Roever, Martiusstraße 7, 80802 München, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 77.488,16 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 152.232,65 EUR.
Gießen, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 45/21 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Distributions GmbH - 45, Edekastraße 5, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 6019),
vertreten durch:
Luitpold Roever, Hartmannstraße 8/II, 80333 München, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 45/21 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Distributions GmbH - 45, Edekastraße 5, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 6019),
vertreten durch:
Luitpold Roever, Hartmannstraße 8/II, 80333 München, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 16.06.2025.
G r ü n d e:
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 124.824,80 EUR ersichtlich. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Übernahme aus der vorl. Verwaltung
113.907,66 EUR
2.
Forderungseinzug Altforderungen
112,93 EUR
3.
Steuererstattungen
5.627,48 EUR
4.
Sonstige Einnahmen
79,12 EUR
5.
Vorsteuererstattung Vergütung
5.097,61 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
124.824,80 EUR
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 27.211,86 EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 35.000,- EUR
xxx EUR
26% von 35.000,- EUR
xxx EUR
7,5% von 54.824,80 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt.
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 5 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 03.07.2025.
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