Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 731908
EUID
DEB8535.HRB731908
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
82 IN 472/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Wahl
Adresse
L 9, 11, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Fristende Rechtsbehelfe
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
15.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Heidelberg ist. Am 21.05.2024 wurde bekanntgegeben, dass ein Antrag auf Vergütung und Zuschläge in Höhe von 110 % für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt wurde. Etwaige Stellungnahmen zu diesem Antrag können binnen zwei Wochen bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg eingereicht werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 21.05.2024 wurde ein Antrag auf Vergütungszuschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt. Im zweiten, maßgeblichen Teil vom 15.08.2024 wurden die Vergütung und di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 21.05.2024 wurde ein Antrag auf Vergütungszuschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellt. Im zweiten, maßgeblichen Teil vom 15.08.2024 wurden die Vergütung und die auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis einer Regelvergütung von 8.351,58 EUR sowie eines Zuschlags von 75 %, begründet durch Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Der Endbetrag der Vergütung samt Umsatzsteuer ist aus dem Text nicht explizit als Summe genannt, jedoch wird dem Verwalter gestattet, einen Betrag in Höhe von 'BETRAG' Euro der Masse zu entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können binnen zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 472/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH, Treidlerstraße 8A, 68535 Edingen-Neckarhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Peter Lagerlöf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731908
- Schuldnerin -
|
Beschl…
82 IN 472/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH, Treidlerstraße 8A, 68535 Edingen-Neckarhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Peter Lagerlöf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731908
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
Es wurde eine Vergütung und über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 110 % für d. vorläufigen Insolvenzverwalter/in beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg (Insolvenzgericht) eingesehen werden. Etwaige Stellungnahmen können binnen zwei Wochen eingereicht werden.
|
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 472/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH, Treidlerstraße 8A, 68535 Edingen-Neckarhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Peter Lagerlöf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731908
- Schuldnerin -
|
Die Ve…
82 IN 472/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Centriair Deutschland Abwicklungsgesellschaft mbH, Treidlerstraße 8A, 68535 Edingen-Neckarhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Peter Lagerlöf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731908
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.07.2024 bzw. vom 17.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 207.417,71 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.351,58 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem geänderten Antrag vom 24.07.2024 sowie dem ursprünglichem Antrag vom 17.05.204 wird Bezug genommen.Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des vorl. Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt. Die Höhe der geltend gemachten Zuschläge bzw. des geltend gemachten Gesamtzuschlages von 75 % erscheint vorliegend zwar sehr hoch aber gerade noch im Rahmen der Angemessenheit vertretbar.Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand durch die Betriebsfortführung unter Beachtung der Dauer der Betriebfortführung von 10 Wochen für ein kleines Unternehmen im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB mit ( noch) 11 Arbeitnehmern, die umfangreiche Sanierungsbemühungen in englischer Sprache mit intensiven Verhandlungen mit der schwedischen Muttergesellschaft Centriair Holding AB sowie die umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem geänderten Antrag vom 24.07.2024 sowie dem ursprünglichem Antrag vom 17.05.204 wird Bezug genommen.Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des vorl. Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt. Die Höhe der geltend gemachten Zuschläge bzw. des geltend gemachten Gesamtzuschlages von 75 % erscheint vorliegend zwar sehr hoch aber gerade noch im Rahmen der Angemessenheit vertretbar.Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand durch die Betriebsfortführung unter Beachtung der Dauer der Betriebfortführung von 10 Wochen für ein kleines Unternehmen im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB mit ( noch) 11 Arbeitnehmern, die umfangreiche Sanierungsbemühungen in englischer Sprache mit intensiven Verhandlungen mit der schwedischen Muttergesellschaft Centriair Holding AB sowie die umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem geänderten Antrag vom 24.07.2024 sowie dem ursprünglichem Antrag vom 17.05.204 wird Bezug genommen.Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des vorl. Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt. Die Höhe der geltend gemachten Zuschläge bzw. des geltend gemachten Gesamtzuschlages von 75 % erscheint vorliegend zwar sehr hoch aber gerade noch im Rahmen der Angemessenheit vertretbar.Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand durch die Betriebsfortführung unter Beachtung der Dauer der Betriebfortführung von 10 Wochen für ein kleines Unternehmen im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB mit ( noch) 11 Arbeitnehmern, die umfangreiche Sanierungsbemühungen in englischer Sprache mit intensiven Verhandlungen mit der schwedischen Muttergesellschaft Centriair Holding AB sowie die umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 15.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.