Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CG Transporte UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 25660
EUID
DET2210V.HRB25660
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 16/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl. Kfm. Frank Mößle
Kanzlei
Insolvenzverwaltung
Adresse
Ludwigstraße 20, 61231 Bad Nauheim
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
19.09.2024
Vergütungsantrag
25.07.2025
Beschlussdatierung
12.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die CG Transporte UG ist anhängig. Der Schuldner hat seinen Sitz in Mülheim-Kärlich. Cenk Gül ist als Geschäftsführer vertreten. Das zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Mayen. Im Rahmen der Wohlverhaltensperiode hat der Insolvenzverwalter, Dipl. Kfm. Frank Mößle, am 25.07.2025 um eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung gebeten, nachdem sich die Insolvenzmasse erhöht hat. Die zu verwaltende Insolvenzmasse beträgt nunmehr geändert xxx €. Der hiernach errechnete Differenzbetrag von xxx € ist daher anzusetzen. Das Amtsgericht Mayen hat mit Beschluss vom 12.02.2026 die ergänzende Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Verwalter erhält die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt. Die Notfrist für die Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Bei einem Beschwerdewert unter 300,00 € kann die Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 16/18. In dem Insolvenzverfahren CG Transporte UG, Burgstr. 13, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 25660), vertr. d.: Cenk Gül, Hauptstr. 52, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstat…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 16/18. In dem Insolvenzverfahren CG Transporte UG, Burgstr. 13, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 25660), vertr. d.: Cenk Gül, Hauptstr. 52, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
abzüglich bereits festgesetzter Verfügung - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
wird die ergänzende Vergütung des Insolvenzverwalters Dipl. Kfm. Frank Mößle, Insolvenzverwaltung, c/o Betriebsamt, Ludwigstraße 20, 61231 Bad Nauheim
auf
xxx € (neu)
abzüglich des bereits festgesetzten Vergütungsbetrages von
./. xxx € gem. Beschluss vom 19.09.2024
festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Festsetzungsbeschluss vom 19.09.2024 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.07.2025 hat der Verwalter um ergänzende Festsetzung seiner Vergütung gebeten, nachdem sich die Masse erhöht hat.
Die zu verwaltende Insolvenzmasse beträgt nunmehr geändert xxx €.
Der hiernach errechnete Differenzbetrag von xxx € ist daher anzusetzen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Vergütungsbeschuss vom 19.09.2024 war daher entsprechend zu ergänzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 12.02.2026.
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