Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 40515
Stammkapital
51.150,00 EUR
EUID
DEM1201.HRB40515
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1026/25
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2025 , 10:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.11.2025
Berichts- und Prüfungstermin
06.01.2026 , 10:00 Uhr
Insolvenzplanverfahren
29.10.2026 , 13:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant GmbH & Co. GesConsult KG, die die Beratung in allen Fragen der Kommunikation und des Marketing für Wirtschaftsunternehmen und Institutionen, insbesondere im Gesundheitswesen einschließlich der Beratung in Marktforschung, Personal, Akquisition, Fortbildung, gesundheitspolitischen und administrativen Angelegenheiten zum Gegenstand hat.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holding & Beteiligungen
Subbranche
Holdinggesellschaften
Geschäftstätigkeit
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH ist am 01.10.2025 um 10:40 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt ist. Rechtsanwalt Philip Konen (PLUTA Rechtsanwalels GmbH) ist als Sachwalter bestellt. Ein Gläubigerversammlungstermin findet am 06.01.2026 um 10:00 Uhr vor dem Insolvenzgericht Frankfurt am Main statt, um unter anderem über die Person des Sachwalters und den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Insolvenzforderungen sind bis zum 25.11.2025 schriftlich beim Sachwalter anzumelden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH ist am 01.10.2025 um 10:40 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung der Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters Rechtsanwalt Philip Konen durch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH ist am 01.10.2025 um 10:40 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung der Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters Rechtsanwalt Philip Konen durchgeführt. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Philip Konen bestellt. Eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin ist für den 06.01.2026 um 10:00 Uhr angesetzt. Forderungen sind bis zum 25.11.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Entscheidung am 02.10.2025 verkündet.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Eschborn ist am 01.10.2025 um 10:40 Uhr eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Zum Sac…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Eschborn ist am 01.10.2025 um 10:40 Uhr eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH bestellt worden. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, dürfen nur mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen werden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 25.11.2025 beim Sachwalter anzumelden. Am 06.01.2026 um 10:00 Uhr findet vor dem Insolvenzgericht in Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung statt. Dieser Termin dient der Berichterstattung durch die Schuldnerin, der Stellungnahme des Sachwalters und der Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin). Zudem wird über die Person des Sachwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Verfahrensschritte abgestimmt. Am 29.10.2026 um 13:00 Uhr ist ein Termin zur Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans sowie zur Abstimmung über diesen Plan anberaumt. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1026/25 C-82-: In dem Insolvenzverfahren CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515),
vertreten durch:
Dr. Klaus Schrage, (Geschäftsführer), wurde am 01.10.2025 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, …
810 IN 1026/25 C-82-: In dem Insolvenzverfahren CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515),
vertreten durch:
Dr. Klaus Schrage, (Geschäftsführer), wurde am 01.10.2025 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Zum Sachwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Philip Konen, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 693 0, Fax: 069/ 85 09 693 29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1026/25 C-16-9: Über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515), vertr. d.: Dr. Klaus Schrage, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwa…
810 IN 1026/25 C-16-9: Über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515), vertr. d.: Dr. Klaus Schrage, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Philip Konen, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 693 0, Fax: 069/ 85 09 693 29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 06.01.2026, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin , des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden grundsätzlich nicht benachrichtigt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
> Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 25.11.2025,
> dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
v_nomba_G wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1026/25 C-16-9
In dem Insolvenzverfahren
CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515)
werden für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xx
Auslagenpauschale: EUR xx
Umsatzsteuer: EUR xx
Summe: E…
810 IN 1026/25 C-16-9
In dem Insolvenzverfahren
CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515)
werden für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xx
Auslagenpauschale: EUR xx
Umsatzsteuer: EUR xx
Summe: EUR xx
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12 a InsVV in der Regel einen Bruchteil in Höhe von 25 % der Vergütung des Sachwalters. Diesem steht wiederum gemäß § 12 InsVV ein Bruchteil von 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zu.
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 424.616,20 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EURxx.
Dem vorläufigen Sachwalter steht laut den obigen Ausführungen ein Bruchteil (Prozentsatz) der Vergütung des Insolvenzverwalters zu, der regelmäßig 15 % beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten.
Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Sachwalter in Anspruch genommen haben.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund des Aufwands der Fortführung des Geschäftsbetriebes, der Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung, sowie des Mehraufwands bei den Ermittlungen der Beteiligungsstrukturen der Gesellschaft die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 40 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 12a, 12, 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
13.08.2026
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1026/25 C-16-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515), vertr. d.: Dr. Klaus Schrage, Karlingerring 42, 65428 Rüsselsheim, (Geschäftsführer), ist Termin zur…
810 IN 1026/25 C-16-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515), vertr. d.: Dr. Klaus Schrage, Karlingerring 42, 65428 Rüsselsheim, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Donnerstag, 29.10.2026, 13:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1-3 InsO gegen eine gerichtliche Planbestätigung (§ 248 InsO) nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
2. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Gemäß § 235 Abs. 3 InsO werden hiermit die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Schuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigte sowie der Sachwalter geladen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.10.2026
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