Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 797015
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Insolvenzprofil
Cigo Albstadt UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Sigmaringer Straße 154, 72458 Albstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 797015
EUID
DEB8534.HRB797015
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
73954/25 SH50
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bekanntmachung
29.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Toto-Lotto-Annahmestelle, Handel mit Tabakwaren, Süßwaren, Getränken, Geschenkartikeln und Zeitschriften, sowie Paketdienst.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Stuttgart hat über den Antrag der Cigo Albstadt UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hechingen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Kästle, Sauter, Dr. jur. Hattler & Kollegen GbR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Cigo Albstadt UG (haftungsbeschränkt), Sigmaringer Straße 154, 72458 Albstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Zehra Oktan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 797015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Käst…
10 IN 39/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Cigo Albstadt UG (haftungsbeschränkt), Sigmaringer Straße 154, 72458 Albstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Zehra Oktan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 797015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kästle, Sauter, Dr. jur. Hattler & Kollegen GbR, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, Gz.: 73954/25 SH50
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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