Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 401325
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Insolvenzprofil
Fenster Betz GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
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2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Lauterbachstrasse 3, 72459 Albstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 401325
EUID
DEB8534.HRA401325
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hechingen
Aktenzeichen
10 IN 103/13
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jochen Sedlitz
Kanzlei
GRUB BRUGGER Rechtsanwälte
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Aufhebung
29.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fenster Betz GmbH & Co.KG, Albstadt, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jochen Sedlitz. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Hechingen. Die Entscheidung wurde am 29.04.2026 verkündet bzw. bekannt gemacht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 103/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fenster Betz GmbH & Co.KG, Von Stauffenbergstraße 47, 72459 Albstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Betz Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Holger Betz
Registergericht: Amtsgericht Stuttga…
10 IN 103/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fenster Betz GmbH & Co.KG, Von Stauffenbergstraße 47, 72459 Albstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Betz Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Holger Betz
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 401325
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, GRUB BRUGGER Rechtsanwälte, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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