Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CIMT GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Hinter dem Hamberge 34, 37124 Rosdorf
Handelsregister
Amtsgericht Göttingen HRB 205410
EUID
DEP2204.HRB205410
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göttingen
Aktenzeichen
74 IN 70/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius
Termine & Fristen
Prüfungstermin
15.03.2024
Aufhebung
20.03.2026
Festsetzung Vergütung
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Technische Beratung im Geschäftsfeld der Mess-, Zerspanungs- und Automatisierungstechnik, Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich sowie Herstellung und Vertrieb von Maschinen, soweit dies erlaubnisfrei möglich ist
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIMT GmbH ist anhängig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht Göttingen hat am 20.03.2026 die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters gegeben. Am 20.04.2026 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurde eine Berechnungsmasse von 1.551.371,67 EUR zugrunde gelegt. Ein Zuschlag von 27,51 % wurde gewährt, bestehend aus 17,51 % für die Betriebsfortführung und 10 % für die Ermittlung potenzieller Anfechtungsansprüche. Ein Zuschlag für Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde abgelehnt. Am 13.02.2024 wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 15.03.2024 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 70/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIMT GmbH, Hinter dem Hamberge 34, 37124 Rosdorf (AG Göttingen, HRB 205410), vertr. d.: Andreas Kirsch, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläub…
74 IN 70/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIMT GmbH, Hinter dem Hamberge 34, 37124 Rosdorf (AG Göttingen, HRB 205410), vertr. d.: Andreas Kirsch, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Göttingen, 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 70/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIMT GmbH, Hinter dem Hamberge 34, 37124 Rosdorf (AG Göttingen, HRB 205410), vertr. d.: Andreas Kirsch, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. …
74 IN 70/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIMT GmbH, Hinter dem Hamberge 34, 37124 Rosdorf (AG Göttingen, HRB 205410), vertr. d.: Andreas Kirsch, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Moritz-K. Polonius festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 27,51 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.551.371,67 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 25 % für die Betriebsfortführung. Die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und kann deshalb bei erheblichen Erschwernissen einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber/Graeber, InsVV-Online. 5. Auflage 2026, § 11 Rnr. 146). Der Geschäftsbetrieb wurde durch den vorläufigen Verwalter für knapp drei Monate fortgeführt. Der vorläufige Verwalter musste zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des Geschäftsbetriebes sofortige Maßnahmen ergreifen, die er bespielhaft in seiner Begründung dargelegt hat (Erstellung BWA-Prognose, Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes, umfangreiche Besprechungen mit Beteiligten, Regelung der Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten). Eine Beauftragung Dritter erfolgte nicht. Der Zuschlag ist festsetzungsfähig und mit 25 % angemessen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 506.523,52 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 18.595,05 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 15.809,17 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 15.809,17 EUR auf insgesamt 31.618,34 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 13.023,29 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 13.023,29 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 17,51 % ergibt.
Es wird außerdem ein Zuschlag in Höhe von 10 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und für die Belegschaftsversammlung geltend gemacht.
Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde für sechs Arbeitnehmer im Zeitraum der Betriebsfortführung vom 02.06.2023 bis 01.09.2023 geregelt. Bei einer geringen Anzahl von Beschäftigten handelt es sich um einen überschaubaren und regelmäßig standardisierten Vorgang. Die hierzu erforderlichen Tätigkeiten - insbesondere Abstimmung mit der finanzierenden Bank, die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen- gehören zum typischen Aufgabenbereich eines vorläufigen Insolvenzverwalters und bewegen sich im Rahmen üblicher Verfahrensabwicklung. Die arbeitsrechtlichen Tätigkeiten, auch im Zusammenhang mit der Belegschaftsunterrichtung und Belegschaftsversammlung sind regelmäßige Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters als Arbeitgeber während der Betriebsfortführung und sind daher auch darunter zu subsumieren. Sie finden folglich Einklang bei dem Zuschlag der Betriebsfortführung. Auch nach der einschlägigen Kommentarliteratur und der Rechtsprechung des BGH (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage 2025 § 11 InsVV Rnr. 75; Graeber/Graeber InsVV-Online, 5. Auflage 2026 § 11 Rnr. 171; Haarmeyer/Mock, 7. Auflage, § 11 Rnr. 207; BGH vom 09.10.2008 IX ZB 182/04; BGH vom 22. 02.2007 IX ZB 120/06) ist ein Zuschlag nur dann gerechtfertigt, wenn die Insolvenzgeldvorfinanzierung aufgrund besonderer Umstände - etwa einer großen Arbeitnehmerzahl (mindestens 20 Mitarbeiter), erheblicher Zeitnot, komplexer arbeitsrechtlicher Strukturen oder schwieriger Verhandlungen mit Kreditinstituten - einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand verursacht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zuschlag war nicht festsetzungsfähig.
Ein weiterer Zuschlag wird für die Ermittlung von potenztiellen Anfechtungsansprüchen in Höhe von 10 % geltend gemacht. Die Ermittlung von Anfechtungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber/Graeber, InsVV-Online, 5. Auflage 2026, § 11 Rnr. 34). Im vorliegenden Verfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Antragsverfahren Indizien für Anfechtungsansprüche anhand der Buchhaltungsunterlagen bei mehr als 100 Rechtshandlungen geprüft. Eine gesonderte Abrechnung als Sachverständiger erfolgte nicht. Seine Mehrarbeit ist durch einen Zuschlag zu würdigen. Der Zuschlag ist der Höhe nach angemessen und festsetzungsfähig.
Der Gesamtzuschlag beträgt 27,51 %
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 70/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIMT GmbH, Hinter dem Hamberge 34, 37124 Rosdorf (AG Göttingen, HRB 205410), vertr. d.: Andreas Kirsch, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet …
74 IN 70/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CIMT GmbH, Hinter dem Hamberge 34, 37124 Rosdorf (AG Göttingen, HRB 205410), vertr. d.: Andreas Kirsch, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.03.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Göttingen, 13.02.2024
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