Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CkdPack GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden
Handelsregister
Amtsgericht Göttingen HRB 200723
EUID
DEP2204.HRB200723
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 193/21
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Termine & Fristen
Eröffnung
29.04.2021
Forderungsprüfung
03.06.2025
Schlussrechnung/Schlussverzeichnis
10.11.2025
Aufhebung
12.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Herstellung von und der Handel mit Verpackungsmitteln und Verpackungen für den industriellen Bedarf
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH ist am 29.04.2021 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Nils Freudenberg ist bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist am 03.06.2025 endete. Das Verfahren ist am 12.03.2026 nach Verteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Für das aufgehobene Verfahren wurde am 18.05.2026 die Vornahme einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO für Ansprüche auf Körperschaftssteuererstattung für das Jahr 2024 angeordnet. Im Rahmen der Abwicklung wurden zudem die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Gläubiger wurden angewiesen, Stellungnahmen zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis und zu nicht verwertbaren Gegenständen bis zum 10.11.2025 einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
- wurde das Verfahren …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12.03.2026 nach Verteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
ergeht am…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
ergeht am 18.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:
|Ansprüche auf Körperschaftssteuererstattung für das Jahr 2024, festgesetzt durch das Finanzamt Göttingen.
2. Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Insolvenzverwalter im vorausgegangenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
- wurde die Prüfung de…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 03.06.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
ergeht am 22.09.2025 n…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
ergeht am 22.09.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 29.04.2021 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 12.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 495.425,40 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
Der Insolvenzverwalter beansprucht einen Zuschlag in Höhe von 60 Prozent und berücksichtigt auf Grund der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent. In der Gesamtschau wird durch den Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent beantragt. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 12.09.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch Abschluss und Vollzug eines Asset Deal, der Mehrarbeit durch den Gläubigerausschuss und der Arbeitnehmerangelegenheiten gegeben. Ein Abschlag war nach § 3 Abs.2 a InsVV gerechtfertigt.
Die Regelvergütung zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 Prozent war wie beantragt festzusetzen.
Die fehlerhafte Berechnung des Insolvenzverwalters wurde durch das Gericht entsprechend berichtigt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
- wird der Schlussterm…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 10.11.2025 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 112.204,80 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 57.656,98 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
ergeht am 22.09.2025 n…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 193/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CkdPack GmbH, Tonlandstraße 2, 34346 Hann. Münden, Amtsgericht Göttingen , HRB 200723
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Hahn
vertreten durch den Geschäftsführer Arun Modgil
ergeht am 22.09.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter und nunmehr Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 27.01.2021 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.04.2021.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 12.09.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 376.328,12 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV .
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent .
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 58 Prozent.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 12.09.2025 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 58 Prozent auf Grund der Betriebsfortführung, der Verhandlungen zur übertragenen Sanierung und der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters unter Berücksichtigung einer möglichen Massemehrung ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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