Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 15719
EUID
DER1304.HRB15719
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
38 IN 54/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Natascha Habura
Adresse
Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.01.2026 , 08:51 Uhr
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
23.02.2026
Vergütungsfestsetzung
25.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Catering Service sowie die Vermietung von Monteurzimmern
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Kleve behandelt. Am 13.01.2026 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Natascha Habura zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin ist eingeschränkt, und Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner sind untersagt. Am 23.02.2026 sind die angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss aufgehoben worden. Im Anschluss daran hat das Gericht am 25.04.2026 die Vergütung und die erstattbaren Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Vergütung trägt die Schuldnerin. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 13.01.2026 bis zum 23.02.2026 ausgeübt. Es liegen keine Angaben zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zur Forderungsanmeldung oder zur Aufhebung des gesamten Verfahrens vor.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragenen CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Xiaoling An, Carl-Pes…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragenen CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Xiaoling An, Carl-Peschken-Str. 7, 47441 Moers
sind die am 13.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 23.02.2026 aufgehoben worden.
38 IN 54/25
Amtsgericht Kleve, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg, -, 40466 Düsseldorf
- Gläubiger -
gegen
die im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragene CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die …
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg, -, 40466 Düsseldorf
- Gläubiger -
gegen
die im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragene CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Xiaoling An, Carl-Peschken-Str. 7, 47441 Moers
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise dem antragstellenden Gläubiger ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 13.01.2026 bis zum 23.02.2026 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106 eingesehen werden.
38 IN 54/25
Amtsgericht Kleve, 25.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragenen CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Xiaoling An, Carl-Pes…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 54/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragenen CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Xiaoling An, Carl-Peschken-Str. 7, 47441 Moers
ist am 13.01.2026, um 08:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
38 IN 54/25
Amtsgericht Kleve, 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 36/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragenen CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Xiaoling An, Annastra…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 36/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRB 15719 eingetragenen CM Homeservice UG (haftungsbeschränkt), Carl-Peschken-Straße 7, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Xiaoling An, Annastraße 19, 47226 Duisburg
ist am 22.07.2026, um 15:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
38 IN 36/26
Amtsgericht Kleve, 22.07.2026
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