Das Insolvenzverfahren für die coin analyst UG mit Sitz in Frankfurt am Main ist am 25.11.2025 um 15:50 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1618/24 C-77-: In dem Insolvenzverfahren coin analyst UG, Brückenstraße 48, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87423),
vertreten durch:
Pasquale Lauria, (Geschäftsführer), wurde am 25.11.2025 um 15:50 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuld…
810 IN 1618/24 C-77-: In dem Insolvenzverfahren coin analyst UG, Brückenstraße 48, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87423),
vertreten durch:
Pasquale Lauria, (Geschäftsführer), wurde am 25.11.2025 um 15:50 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Christian Jess, Gartenstraße 9, 60594 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 87 00 85 70, Fax: 069/ 87 00 85 79 9, E-Mail: info@jfk-insolvenz.de, Internet: www.jfk-insolvenz.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 25.11.2025
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