Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Comtesse GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 43861
EUID
DEM1114.HRB43861
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 116/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Thomas Andreas Hoffmann
Adresse
Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
26.08.2024
Zustimmung zur Schlussverteilung
27.08.2024
Bekanntmachung Verteilung
29.08.2024
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung sowie Handel mit Taschen, Lederwaren und Accessoires. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben und veräußern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Comtesse GmbH ist beim Amtsgericht Offenbach am Main anhängig. Im August 2024 wurden verschiedene Beschlüsse des Gerichts bekanntgegeben. Am 26.08.2024 wurde die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die konkreten Beträge im Text durch Platzhalter (XXXXX) ersetzt sind. Am 27.08.2024 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet war. Eine weitere Bekanntmachung vom 29.08.2024 bestätigt die bevorstehende Verteilung. Zur Verfügung steht abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten ein Betrag von 220.884,94 EUR. Die Summe der festgestellten Forderungen nach § 38 InsO beträgt 424.596,06 EUR. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung oder sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Offenbach am Main
27.08.2024
- Insolvenzgericht -
8 IN 116/20
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen
(AG Offenbach am Main , HRB 43861),
vertreten durch:
Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing,
(Geschäftsführer)…
Amtsgericht Offenbach am Main
27.08.2024
- Insolvenzgericht -
8 IN 116/20
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen
(AG Offenbach am Main , HRB 43861),
vertreten durch:
Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing,
(Geschäftsführer),
wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Koch
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 116/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 43861), vertr. d.: Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur …
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 116/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 43861), vertr. d.: Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten - ein Betrag von 220.884,94 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 424.596,06 EUR.
Amtsgericht Offenbach am Main, 29.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 116/20
In dem Insolvenzverfahren Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 43861), vertr. d.: Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts…
Geschäftsnummer: 8 IN 116/20
In dem Insolvenzverfahren Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 43861), vertr. d.: Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.08.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 116/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 43861), vertr. d.: Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durc…
Geschäftsnummer: 8 IN 116/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Comtesse GmbH, Brühlstraße 9 A, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 43861), vertr. d.: Thomas Andreas Hoffmann, Bochmayrstraße 20, 82327 Tutzing, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf fiktive Teilungsmasse einsetzen EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Soweit keine vergütungsrelevante Masse vorhanden ist, besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV ein Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.000,- EUR zzgl. der entsprechenden Erhöhung für die zu berücksichtigenden Gläubiger zu (s. a. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 26.08.2024.
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