Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cool Expert GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 5374
EUID
DEM1809.HRB5374
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
22 IN 13/23 (26)
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Käs
Termine & Fristen
Schriftsatz Michael Kräling
19.02.2024
Schriftsatz Roland Handschuh
22.02.2024
Schriftsatz Timo Weber
25.04.2024
Schriftsatz Holger Käs
17.05.2024
Beschlussdatierung
19.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens sind verschiedene Vergütungsbeschlüsse ergangen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Michael Kräling die Festsetzung seiner Vergütung, wobei ein Stundensatz von 150,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Am 17.05.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Käs die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen; hierbei wurde eine Berechnungsmasse von 1.234.916,93 EUR zugrunde gelegt und ein Zuschlag von insgesamt 90 % festgesetzt. Am 22.02.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Roland Handschuh die Festsetzung seiner Vergütung mit einem Stundensatz von 120,00 EUR. Am 25.04.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Timo Weber die Festsetzung seiner Vergütung, ebenfalls mit einem Stundensatz von 120,00 EUR. Die Beschlüsse wurden am 19.08.2024 vom Amtsgericht Marburg bekannt gemacht. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Michael Kräling festgesetzt worden. Gemäß §…
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Michael Kräling festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Michael Kräling die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Käs festg…
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Käs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.234.916,93 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV i.V.m. § 11 InsVV können Zuschläge für verschiedene Tatbestände gewährt werden, die erhebliche Belastung im Insolvenzverfahren entschädigen sollen. Die Zuschläge sollen keine Abweichungen zum Normalverfahren auffangen, sondern für erheblichen Mehraufwand entschädigen.
Die Sanierungsbemühungen können grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 11 Rn. 206; BeckOK InsR/Budnik, 35. Ed. 15.4.2024, InsVV § 11 Rn. 22). Der dargelegte Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der übertragenden Sanierung rechtfertigt einen Zuschlag von 40 %.
Die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses stellt keinen Regelfll dar und führt zu einem Mehraufwand im Hinblick auf die damit einhergehende Unterrichtung, Korrespondenz etc. (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 35. Ed. 15.4.2024, InsVV § 3 Rn. 38)
Die Erläuterungen hinsichtlich des hier vorliegenden Aufwands rechtfertigen einen Zuschlag von grundsätzlich 20 %.
Im Hinblick auf die unter 1. und 2. aufgeführten Zuschlagstatbestände ist auf grund der würdigenden Gesamtschau ein Zuschlag von insgesamt 90 % gerechtfertigt und wird daher festgesetzt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 92.533,46 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 38,04 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Roland Handschuh festgesetzt worden. Gemäß …
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Roland Handschuh festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Roland Handschuh die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Timo Weber festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 …
22 IN 13/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cool Expert GmbH, Am Besenacker 14, 35108 Allendorf (Eder) (AG Marburg , HRB 5374), vertr. d.: Friedhelm Meyer, Sönderbyhof 2, 24354 Rieseby, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Timo Weber festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Timo Weber die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 19.08.2024
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