Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Condor Elektrogeräte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 7510
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DET2214V.HRB7510
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 51/13
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Sascha Seehaus
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung und Auslagen
09.09.2026
Zustimmung zur Schlussverteilung
16.09.2026
Schlusstermin
13.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Elektronik- und Elektrogeräten. Die Gesellschaft kann gleichartige und ähnliche Unternehmen gründen oder erwerben, sich an solchen beteiligen, auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Sie kann die Vertretung solcher Unternehmen übernehmen und/oder Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Handel mit Elektronik- und Elektrogeräten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Condor Elektrogeräte GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Sascha Seehaus, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch das Amtsgericht Montabaur mit Beschluss vom 09.09.2026 festgesetzt wurden. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung durch das Gericht beschlossen. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist auf den 13.10.2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis beim Gericht eingereicht werden. Die Summe der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 300.427,19 EUR. Es steht ein Massebestand von derzeit 83.684,09 EUR zur Verfügung, wovon die Kosten gemäß § 54 InsO sowie die angefallenen Masseverbindlichkeiten abzusetzen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Montabaur zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung stattfinden.
Die Summe …
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung stattfinden.
Die Summe der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen beträgt € 300.427,19.
Es ist ein Massebestand von derzeit € 83.684,09 vorhanden. Hiervon abzusetzen sind die Kosten gem. § 54 InsO sowie die angefallenen Masseverbindlichkeiten.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - , Montabaur zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Montabaur, 16.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverte…
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 13.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 09.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Sasch…
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Sascha Seehaus festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 119.071,97 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 75 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 09.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwa…
14 IN 51/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Condor Elektrogeräte GmbH, Am alten Galgen 4, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 7510), vertr. d.: Dr. Jan Gradel, als GF d. Fa. Condor Elektrogeräte GmbH, Rahmengasse 32, 69120 Heidelberg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sascha Seehaus festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.09.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 189.753,40 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Die geltend gemachten Zuschläge waren unter Anlegung eines engen Maßstabes gerade noch als angemessen antragsgemäß festzusetzen.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 235,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 84 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 09.09.2026
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