Berichts- und PrüfungsterminRheinland-PfalzHRB 44767
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Conen Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Conenstraße 4, 54497 Morbach-Gonzerath
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRB 44767
EUID
DET2408V.HRB44767
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 24/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Wahl
Adresse
L9, 11, 68161 Mannheim
Telefon
0621127960
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.02.2025
Eröffnung
01.05.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.06.2025
Berichtstermin
09.07.2025 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteilgungen an anderen Gesellschaften, insbesondere von Beteiligungen an Gesellschaften der Conen Gruppe.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH ist am 01.05.2025 um 09:00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits zuvor angeordnet worden; zunächst am 25.02.2025 die vorläufige Verwaltung und am 10.04.2025 die Einzelermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Wahl bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 12.06.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über die Person des Verwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 09.07.2025 um 10:30 Uhr vor dem Amtsgericht Wittlich angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 24/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgl…
7a IN 24/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 24/25 : Über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenz…
7a IN 24/25 : Über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Tobias Wahl, L9, 11, 68161 Mannheim, Tel.: 0621127960, Fax: 06211279611.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 09.07.2025, 10:30 Uhr, Saal 1, Gerichtsgebäude, Kurfürstenstrasse 63, 54516 Wittlich eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 06.05.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 7a IN 24/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), ist am die vorläufige Verwaltung des Vermöge…
Az.: 7a IN 24/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), ist am die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Wahl, L9, 11, 68161 Mannheim, Tel.: 0621127960, Fax: 06211279611 bestellt worden.
Amtsgericht Wittlich, 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 24/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzli…
7a IN 24/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 25.02.2025 angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wittlich, 10.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 24/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzv…
7a IN 24/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Conen Holding GmbH, Conenstraße 4, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 44767), vertr. d.: 1. Dr. Christoph Weiss, (Geschäftsführer), 2. Arnaud Gielen, (Geschäftsführer), 3. Christian Monz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 790.630,11 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der im vorläufigen Verfahren vom vorläufigen Insolvenzverwalter entfalteten Tätigkeiten wurde ein Gesamtzuschlag von 40 % als angemessen erachtet. Dies entspricht den besonderen Anforderungen, die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag ausreichend dargelegt worden sind.
Der Gesamtzuschlag beruht dabei auf einer gerichtlichen Gesamtbetrachtung für das vorläufige Verfahren.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 229.174,53 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 19,30 % ergibt.
Der Zuschlag von 19,30 % ist in dem o.g. Gesamtzuschlag von 40 % bereits mitberücksichtigt und eingerechnet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 16.07.2026
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