Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der conjoin communication GmbH ist am 01.11.2024 um 08:27 Uhr eröffnet worden. Grundlage sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 26.08.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Dipl.-Kfm. Frank Mößle von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 19.11.2024 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung ist für den 05.12.2024 um 09:00 Uhr anberaumt, auf der unter anderem ein neuer Insolvenzverwalter gewählt und über die Fortführung des Unternehmens entschieden werden soll. Das Verfahren ist mit dem weiteren Verfahren 810 IN 1390/24 C-77 verbunden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1061/24 C-77-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680), vertr. d.: 1. Tom Koch, Fritz-Reuter-Straße 19, 60329 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Rezzan Güvenir, Große-Bockenheimer-Straße 23, 60…
810 IN 1061/24 C-77-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680), vertr. d.: 1. Tom Koch, Fritz-Reuter-Straße 19, 60329 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Rezzan Güvenir, Große-Bockenheimer-Straße 23, 60313 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), ist am 26.08.2024 um 08:58 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dipl.-Kfm. Frank Mößle, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 693 0, Fax: 069/ 85 09 693 29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1061/24 C-6-8 : In dem Insolvenzverfahren conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680),
vertreten durch:
1. Tom Koch, (Geschäftsführer),
2. Rezzan Güvenir, (Geschäftsführerin),
wird der Terminierungsbeschluss vom 05.11.2024 gemäß § 319 ZPO dahingehend bericht…
810 IN 1061/24 C-6-8 : In dem Insolvenzverfahren conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680),
vertreten durch:
1. Tom Koch, (Geschäftsführer),
2. Rezzan Güvenir, (Geschäftsführerin),
wird der Terminierungsbeschluss vom 05.11.2024 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt bzw. ergänzt, dass die Gläubiger aufgefordert werden, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, zweifach unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und gegebenenfalls weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen bis zum 19.11.2024 anzumelden haben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 07.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1061/24 C-6-8 - Am 01.11.2024 um 08:27 Uhr ist das Insolvenzverfahren conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680),
vertreten durch:
1. Tom Koch, Fritz-Reuter-Straße 19, 60329 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Rezzan Güvenir, Große-Bockenheimer-Straße …
810 IN 1061/24 C-6-8 - Am 01.11.2024 um 08:27 Uhr ist das Insolvenzverfahren conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680),
vertreten durch:
1. Tom Koch, Fritz-Reuter-Straße 19, 60329 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Rezzan Güvenir, Große-Bockenheimer-Straße 23, 60313 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Dipl.-Kfm. Frank Mößle, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 693 0, Fax: 069/ 85 09 693 29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 05.12.2024, 09:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1061/24 C-77-: In dem Insolvenzverfahren conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680),
vertreten durch:
1. Tom Koch, Fritz-Reuter-Straße 19, 60329 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Rezzan Güvenir, Große-Bockenheimer-Straße 23, 60313 Frankfurt am Main, …
810 IN 1061/24 C-77-: In dem Insolvenzverfahren conjoin communication GmbH, Roßmarkt 17, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84680),
vertreten durch:
1. Tom Koch, Fritz-Reuter-Straße 19, 60329 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Rezzan Güvenir, Große-Bockenheimer-Straße 23, 60313 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wurde am 01.11.2024 um 08:27 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Dipl.-Kfm. Frank Mößle, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 693 0, Fax: 069/ 85 09 693 29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1390/24 C-77 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1061/24 C-77- führt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.11.2024
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