Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CoreCooling GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ericsson-Allee 1, 52134 Herzogenrath
Handelsregister
Amtsgericht Aachen HRB 28595
EUID
DER3101.HRB28595
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70b IN 38/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Stefan Sprinz
Adresse
Am Volkspark 1, 50321 Brühl
Telefon
02232 - 1515132
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.03.2026 , 09:53 Uhr
Eröffnung
01.06.2026 , 09:32 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
05.06.2026
Forderungsanmeldefrist
21.07.2026
Berichtstermin
21.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Kühlkörpern und sonstigen Kühlelementen für elektronische Komponenten, insbesondere von wassergekühlten komponentenbasierten Lösungen für Infrastruktur (Datencenter, Netzwerk, etc.), Server-Storage-Systeme, PCs, Workstations, Tabletts und dergleichen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu treffen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeiten im Inland, im europäischen Ausland und in sicheren Drittländern entfalten. Sichere Drittländer sind solche, für die die Europäische Kommission durch Durchführungsrechtsakt gemäß § 45 Abs. 3 DSGVO oder zukünftige, den Durchführungsrechtsakt ersetzende oder ihm gleichkommende Instrumente ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt hat.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CoreCooling GmbH ist am 01.06.2026 um 09:32 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 19.03.2026 angeordnet worden. Stefan Sprinz ist zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 21.07.2026. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 21.08.2026. Am 05.06.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 38/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28595 eingetragenen CoreCooling GmbH, Kölnstr. 109, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Hänel, Kölnstr. 109, 50321 Brühl
Gesch…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 38/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28595 eingetragenen CoreCooling GmbH, Kölnstr. 109, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Hänel, Kölnstr. 109, 50321 Brühl
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Kühlkörpern und sonstigen Kühlelementen für elektronische Komponenten,
ist am 19.03.2026, um 09:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Stefan Sprinz, Am Volkspark 1, 50321 Brühl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70b IN 38/26
Amtsgericht Köln, 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 38/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28595 eingetragenen CoreCooling GmbH, Kölnstr. 109, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Micha…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 38/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28595 eingetragenen CoreCooling GmbH, Kölnstr. 109, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Hänel, Kölnstr. 109, 50321 Brühl
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2026, um 09:32 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Stefan Sprinz, Am Volkspark 1, 50321 Brühl, Telefon: 02232 - 1515132, Fax: .
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.07.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 21.08.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin im Ganzen, auch an besonders Interessierte i.S.d. § 162 InsO bzw. Genehmigung einer bereits erfolgten Veräußerung
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 31.07.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70b IN 38/26
Amtsgericht Köln, 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 38/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28595 eingetragenen CoreCooling GmbH, Kölnstr. 109, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Hänel
ist am 05.06.2026 bei Gericht die Anzeige …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 38/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28595 eingetragenen CoreCooling GmbH, Kölnstr. 109, 50321 Brühl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Hänel
ist am 05.06.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70b IN 38/26
Amtsgericht Köln, 08.06.2026
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