Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Corpora Sana Institut für Ganzheitsmethodik GmbH & Co. Consilium KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRA 2068
EUID
DEM1114.HRA2068
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 114/01
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Sieber
Adresse
Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main
Telefon
069 / 74 22 66 0
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
16.04.2021
Festsetzung Vorschuss
10.12.2024
Beschluss Festsetzung
27.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Corpora Sana Institut für Ganzheitsmethodik GmbH & Co. Consilium KG ist eröffnet und läuft. Das Insolvenzgericht Offenbach am Main hat durch Beschluss vom 27.07.2026 die weitere Vergütung und die weiteren Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Peter Sieber, erhält eine Nettovergütung sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung diente ein Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 425.983,22 Euro. Der Verwalter hat 8 Tätigkeitsjahare angesetzt. Die festgesetzte Differenz beträgt 882,69 Euro restliche Vergütung inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Abzüglich bereits gezahlter Vorschüsse aus Beschlüssen vom 16.04.2021 und 10.12.2024 ergibt sich der Restbetrag. Der Verwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde oder befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 114/01
In dem Insolvenzverfahren Corpora Sana Institut für Ganzheitsmethodik GmbH & Co. Consilium KG, Philipp-Reis-Str. 17, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRA 2068), vertr. d.: 1. Copora Sana Institut für Ganzheitsmethodik GmbH, Philipp-Reis-Str. 17, 63110 Rodgau, (Geschäftsführerin), vertr.…
Geschäftsnummer: 8 IN 114/01
In dem Insolvenzverfahren Corpora Sana Institut für Ganzheitsmethodik GmbH & Co. Consilium KG, Philipp-Reis-Str. 17, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRA 2068), vertr. d.: 1. Copora Sana Institut für Ganzheitsmethodik GmbH, Philipp-Reis-Str. 17, 63110 Rodgau, (Geschäftsführerin), vertr. d.: 1.1. Teresita Manleitner, Phillip-Reisstr. 17, 63110 Rodgau, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die weitere Vergütung und die weiteren Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. xxx Euro Gesamtbetrag
6. Abzüglich xxx Euro Vorschuß durch Beschluß v. 16.04.2021
1. Abzüglich xxx Euro Festsetzung durch Beschluß v. 10.12.2024
2. Differenz 882,69 Euro restliche Vergütung inkl. Ausl.pauschale u. USt.
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Sieber, (Ffm.-Fach 226), Darmstädter Landstraße 116, D 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 74 22 66 0, Fax: 069 / 74 22 68 30 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren war bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters inzwischen von einer erhöhten Insolvenzmasse in Höhe von 425.983,22 EURO auszugehen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Der seitens des Verwalters etwas höher ermittelte Vergütungsrestbetrag (Bruttobetrag: 906,14 Euro) ergab sich aus einem offensichtlichen Rechen- bzw. Übertragungsfehler, weshalb von einer förmlichen Absetzung abzusehen war. Das Gericht hat bei seiner Festsetzung den etwas niedrigeren, rechnerisch korrekten Betrag angesetzt.
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III S. 1 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag darf nach neuerem Recht 30% der Regelvergütung nicht überschreiten, § 8 III S. 2 InsVV. In vorliegendem Fall gilt jedoch noch § 8 III InsVV in der Fassung vom 19.08.1998, die bis zum 31.12.2001 Gültigkeit besaß. Dort heißt es: "Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt."
Eine Begrenzung der Auslagenpauschale lag hier also noch nicht bei 30 % der Regelvergütung, wohl aber bei 500,00 Deutsche Mark (= DM) je angefangenem Tätigkeitsmonat. Der Verwalter hat hier 8 Tätigkeitsjahre angesetzt und - wohl aus Vereinfachungsgründen - statt 255,65 Euro (dieser Betrag entspräche 500,00 DM) - einen glatten Betrag von 250,00 Euro angesetzt. Gegen diese Berechnungsweise ist nichts einzuwenden.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,00 EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.07.2026.
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