Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 792825
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Insolvenzprofil
CRC Bauline GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Gässle 4, 74363 Güglingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 792825
EUID
DEB8534.HRB792825
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
791/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Dr. Silcher
Adresse
Lise-Meitner-Straße 8, 74074 Heilbronn
Termine & Fristen
Bekanntmachung der Entscheidung
17.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Rohbauarbeiten, der Trockenbau und Montage von genormten Baufertigteilen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Die CRC Bauline GmbH hat beim Amtsgericht Stuttgart Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, die Handelsregisternummer lautet HRB 792825. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Recep Caliskan vertreten. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher in Heilbronn. Das Gericht hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heilbronn eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 791/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
CRC Bauline GmbH, Im Gässle 4, 74363 Güglingen, vertreten durch den Geschäftsführer Recep Caliskan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 792825
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Lise-Meitner-S…
20 IN 791/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
CRC Bauline GmbH, Im Gässle 4, 74363 Güglingen, vertreten durch den Geschäftsführer Recep Caliskan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 792825
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Lise-Meitner-Straße 8, 74074 Heilbronn, Gz.: 695/25RG08 - BE/d14/2538-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 17.08.2026
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