Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 759270
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEB8534.HRB759270
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 158/25
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Harry Kressl
Adresse
Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
07.09.2026
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
28.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Verkauf, die Vermietung, Vermarktung, Umbaumaßnahmen und Reparaturen an neuen sowie gebrauchten Gabelstaplern, Flurfördertechnikgeräten, Lagertechnik, Schleppern, Nutzfahrzeugen und Pkw, insbesondere der Marke "Hyundai".
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Vermietung & Leasing
Subbranche
Maschinenvermietung
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Verkauf, Vermietung, Umbau und Reparatur von Gabelstaplern, Flurfördertechnik und Nutzfahrzeugen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hyundai Gabelstapler Süd GmbH ist eröffnet. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 07.09.2026 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch muss formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden; eine einfache E-Mail ist nicht wirksam. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine separate Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hyundai Gabelstapler Süd GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das für die Bekanntmachungen zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Heilbronn. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Andre Germeck vertreten. Im weiteren Verfahrens…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hyundai Gabelstapler Süd GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das für die Bekanntmachungen zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Heilbronn. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Andre Germeck vertreten. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 07.09.2026 widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Später wurde der Schlusstermin gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten konnten bis einschließlich 28.10.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 502.169,11 EUR steht ein Betrag von 15.204,41 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Harry Kressl wurden festgesetzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten …
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 10.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. §…
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe vo…
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 502.169,11 EUR steht ein Betrag von 15.204,41 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
5 IN 158/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hyundai Gabelstapler Süd GmbH, Einsteinstraße 28, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Andre Germeck
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759270
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Harry Kressl, Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 40.464,67 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.08.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 11.09.2026
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