Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Bäckerweg 32, 60316 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 122265
EUID
DEM1201.HRB122265
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
810 IN 1279/22 C-9-7
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
19.06.2024 , 10:00 Uhr
Einspruchsfrist
12.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
das Design, die Fertigung und Entwicklung von Gestaltungskonzepten für die Raumgestaltung in unterschiedlichen Bereichen nebst allen dazugehörigen Leistungen wie Erstellung der Inneneinrichtungspläne und Farb-/Materialkonzepte, sowie Handel mit Einrichtungsgegenständen und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Frankfurt am Main ist die Verwertung der Masse beendet. Die Gläubigerversammlung ist am 19.06.2024 stattgefunden, wobei die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Befreiung von Haftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer thematisiert wurde. Für die Schlussverteilung ist die Zustimmung erteilt worden. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen belaufen sich auf 30.916,3 nachweislich. Zur Verteilung steht ein Betrag von 14.310,57 €, nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters Dr. Stephan Schlegel. Gläubiger können bis zum 12.01.2026 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1279/22 C-9-7 In dem Insolvenzverfahren CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt), Bäckerweg 32, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122265), vertreten durch: Sewar Abdalo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 19.06.2024, 10:00 Uhr, Saa…
810 IN 1279/22 C-9-7 In dem Insolvenzverfahren CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt), Bäckerweg 32, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122265), vertreten durch: Sewar Abdalo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Mittwoch, 19.06.2024, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main
Tagesordnung: Ermächtigung des Insolvenzverwalters von der Geltendmachung und Durchsetzung hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegenüber Herrn Sewar Abdalo wegen Geschäftsführer- und Verschleppungshaftung abzusehen
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Frankfurt am Main, 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1279/22 C-9-7: In dem Insolvenzverfahren CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt), Bäckerweg 32, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122265), vertr. d.: Sewar Abdalo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellu…
810 IN 1279/22 C-9-7: In dem Insolvenzverfahren CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt), Bäckerweg 32, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122265), vertr. d.: Sewar Abdalo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 17.277,94 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der erschwerten Informationsbeschaffung, sowie der Prüfung und Geltendmachung der Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 25% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
n dem Insolvenzverfahren (810 IN 1279/22 C-9-7) über das Vermögen der CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt) soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderun…
n dem Insolvenzverfahren (810 IN 1279/22 C-9-7) über das Vermögen der CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt) soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 30.916,34 €. Zur Verteilung steht ein Betrag von 14.310,57 €. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters Dr. Stephan Schlegel.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 11. November 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1279/22 C-9-7 In dem Insolvenzverfahren CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt), Bäckerweg 32, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122265), vertreten durch: Sewar Abdalo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachde…
810 IN 1279/22 C-9-7 In dem Insolvenzverfahren CSF Interior Design UG (haftungsbeschränkt), Bäckerweg 32, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122265), vertreten durch: Sewar Abdalo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 12.01.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 12.11.2025
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