Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CUT Media Druck GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 18499
EUID
DER2713.HRB18499
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
72 IN 7/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marcus Vorast
Adresse
Piusallee 8, 48147 Münster
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
03.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CUT Media Druck GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat eine Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters gemäß §§ 160, 161 InsO einberufen. Im Mittelpunkt steht die Beschlussfassung über den Abschluss eines Vergleiches mit Herrn Uwe Thoß zur Abgeltung einer Forderung aus Anfechtung in nomineller Höhe von 115.051,66 €. Herr Thoß zahlt zugunsten der Masse 20.000,00 € zzgl. Rechtsverfolgungskosten. Die Stellungnahmen der Gläubiger müssen spätestens am 03.04.2024 bei Gericht eingehen. Gehen bis zu diesem Stichtag keine schriftlichen Äußerungen stimmberechtigter Gläubiger ein, gilt die Zustimmung zur besonders bedeutsamen Rechtshandlung des Insolvenzverwalters als erteilt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CUT Media Druck GmbH ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 72 IN 7/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18499 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Christian Thoß vertreten. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Ma…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CUT Media Druck GmbH ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 72 IN 7/22 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18499 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Christian Thoß vertreten. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Marcus Vorast als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der sein Amt vom 03.02.2022 bis zum 31.03.2022 ausgeübt hat. Für diesen Zeitraum wurde seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.01.2025 festgesetzt. Zudem wurde eine Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters anberaumt, hier den Abschluss eines Vergleiches mit Herrn Uwe Thoß zur Abgeltung einer Forderung aus Anfechtung in Höhe von 115.051,66 €. Herr Thoß zahlt zugunsten der Masse 20.000,00 € zzgl. Rechtsverfolgungskosten. Der Stichtag für die Stellungnahmen der Gläubiger ist der 03.04.2024. Gehen bis zu diesem Datum keine schriftlichen Äußerungen ein, gilt die Zustimmung als erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN 7/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18499 eingetragenen CUT Media Druck GmbH, Mark I Nr. 20, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Thoß, Heddigermarkstraße 92, 59269 Bec…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN 7/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18499 eingetragenen CUT Media Druck GmbH, Mark I Nr. 20, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Thoß, Heddigermarkstraße 92, 59269 Beckum
wird Termin für eine Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren (§ 5 InsO)
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Abschluss eines Vergleiches mit Herrn Uwe Thoß zur Abgeltung einer Forderung aus Anfechtung aus nominell 115.051,66 €. Herr Thoß zahlt zugunsten der Masse einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € zzgl. Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.851,47 €, bestimmt auf den 03.04.2024.
Spätestens an diesem Tag müssen die Stellungnahmen der Gläubiger bei Gericht eingehen.
Der Antrag des Verwalters auf Einberufung der Gläubigerversammlung nebst Ablichtung des Vergleichs liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstraße 2, 48145 Münster, Raum 224 B, aus.
Gehen bis zum Stichtag am 03.04.2024 keine schriftlichen Äußerungen stimmberechtigter Gläubiger ein (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zur besonders bedeutsamen Rechtshandlung des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
72 IN 7/22
Amtsgericht Münster, 13.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN 7/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18499 eingetragenen CUT Media Druck GmbH, Mark I Nr. 20, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Thoß, Ligusterweg 28, 59269 Beckum
wer…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN 7/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18499 eingetragenen CUT Media Druck GmbH, Mark I Nr. 20, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Thoß, Ligusterweg 28, 59269 Beckum
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Vorast, Piusallee 8, 48147 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.02.2022 bis zum 31.03.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 100 % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.11.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 223 B eingesehen werden.
72 IN 7/22
Amtsgericht Münster, 02.01.2025
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